bastlwastl hat geschrieben: 7. Okt 2018
hallo
ich hätte da ne frage
und zwar was hat der prüfer zu den blinkern hinten gesagt ?
es gibt da ja ne regelung von 30cm ab hinterkante moped . was meistens also ca hintere reifenachse heißt .
gibts da ne ausnahmeregelung oder dergleichen ?
wäre für infos dankbar
Hallo Bastlwastl, wow den Namen kenne ich noch vom Fernsehen früher
ja, das ist eine schwierige Sache und hat mir ebenfalls vorher Sorgen bereitet. Aber, es gibt eine harmonisierte Vorgehensweise dass einzelne Funktionen wie z.b. Blinker nach EWG und andere Komponenten wie z.b. Rücklicht nach StVZO abgenommen werden können.
Bei mir war es so dass ich eigentlich nur noch die Lenkerendenblinker haben wollte, was mit meinem Baujahr konform wäre. Mein Prüfer meinte aber was soll das sie könnten doch angeschlossen werden und er sieht es eindeutig so dass Sicherheit und Sichtbarkeit vor geht. Sichtbarkeit nach links, recht und nach oben muss aber eingehalten werden. Das gilt für Rücklicht, Bremslicht und Blinker. Ich hatte nichts einzuwenden also habe ich jetzt Lenkerendenblinker mit hinteren Blinkern. Ich denke es ist sehr viel im Ermessen des Prüfers wie und was er anwendet. Dann kommt es noch darauf an ob du eine Abnahme nach Paragraphen oder nur eine Einztragung machen möchtest.
Bremslichter sind z.b. nach EWG auch zwei erlaubt nach STVZO nur eines mittig. Ich habe dir mal den Text eingefügt aus dem das ersichtlich ist. Fakt ist, es ist nicht einfach und jeder behandelt das Thema auch anders.
2.4 Fahrtrichtungsanzeiger (Fundstelle: 93/92/EWG; ECE-R53; StVZO § 54)
Vorhandensein: vorgeschrieben; nach StVZO ab EZ 01.01.1962 Bezeichnung: (Kategorie) vorn -> 1, 1a, 1b, 11 hinten -> 2a, 2b, 12 Anzahl: Vier in der Breite (Mindestwerte):
nach EG-Rili: zueinander vorn 240 mm und hinten 180 mm nach StVZO: zueinander vorn 340 mm und hinten 240 mm; Blinkleuchten an den Lenkerenden ("Ochsenaugen") zueinander 560 mm --> Siehe dazu Hinweise unter Sonstiges in der Höhe: 350...1200 mm Einschaltkontrolle: nach EG-Rili vorgeschrieben; optisch oder akustisch oder beides; nach StVZO zulässig Sonstiges: "Ochsenaugen" (Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden) Gemäß § 54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein. Dieser Grundsatz gilt für Fz ab EZ 01.01.1987. In Bezug auf die Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie allein mit solchen FRA ausgerüstet sind. Krafträder mit EZ ab dem 01.01.1987 müssen neben den nach vorn wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRA verfügen. Damit wurde StVZO durch Einfügen des Absatz 1a im § 54 StVZO diesbezüglich der Forderung der ECE-R53 (Anbau
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Beleuchtungseinrichtungen Krad) angeglichen. Im übrigen besteht damit auch Übereinstimmung mit der EG-Rili 93/92/EWG (Anbau Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Krad). Hinweis: Bezüglich der Anbringung dieser Einrichtungen bestehen bei den TP'en und ÜO'en unterschiedliche Auffassungen bei der Interpretation der Rechtsvorschrift des § 54 StVZO Abs. 1a i.V.m. der Rili zur Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern.
Gruß
Christian