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TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

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obelix
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von obelix »

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Sie können es nur nutzen für:
Probefahrten und
Überführungsfahrten.
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.
Seit dem 1. April 2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch an Fahrzeuge mit gültiger EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis und nur mit gültiger Hauptuntersuchsuchung/Sicherheitsprüfung vergeben. Sollte Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann zwar ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Nutzung wird aber für bestimmte Zwecke eingeschränkt.
Das sind die Regularien in BW für das KZK.
Wird so ein Ding auf dem Supermarktplatz gesehen, KANN das für die Rennleitung ein Grund zum eingreifen sein.
2015 wurden die Bedingungen deutlich verschärft, weil mit den KZ sehr oft Schindluder getrieben wurde. Gleiches gilt für die roten 07er Sammler-KZ und die 06er Händlerschilder. Um das besser in den Griff zu bekommen, wurde da Vieles sehr streng angezogen.

Im weiteren Text folgt dann noch:
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Erhalt eines Kurzzeitkennzeichens sind:
Sie benötigen das Fahrzeug für
eine Probefahrt, auf der Sie die Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können oder
eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens. Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
Für das Fahrzeug muss eine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegen.
Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen werden.
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.

Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt
zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Gruss

Obelix
Neulich stieg ne hübsche, junge Frau mit grossen Brüsten zu mir in den Aufzug. Sie lächelte mich an und fragte, ob ich Ihr die zwei drücken könne. War wohl ein Missverständnis...

Moppedmessi
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von Moppedmessi »

OK.
Ich merke mir mal das Probefahrten zum Supermarkt verboten sind.
Was ist mit dem Bäcker?
Und was ist mit der Tankstelle mit Mini-Supermarkt?
Kopfschüttelnde Grüße
Ralph

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Saffenbuckel
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von Saffenbuckel »

f104wart hat geschrieben: 22. Apr 2019
Saffenbuckel hat geschrieben: 22. Apr 2019
Der Zulassungsbereich darf nicht verlassen werden!
Wie soll dann beispielsweise ein Fahrzeug aus Hamburg nach München überführt werden? Willst Du dafür 14 Tage Urlaub nehmen und Dich von einem zum anderen Zulassungsbezirk durcharbeiten?

...Leute, Leute, wo sind wir hier nur wieder gelandet? Hier kommt ja wieder alles an Stammtischweisheiten und Horrorszenarien zusammen, was die Szene zu bieten hat. :roll:
Ich schreibe nicht was vom Stammtisch, ich habe im Januar 2018 ein Fahrzeug mit Rest TÜV im Kreis Mettmann gekauft und zu meinem Wohnort überführt. Dazu habe ich mich bei der Zulassungsstelle beraten lassen und die o.s. Auskunft erhalten. Dachte irgendwie, das genau solche Erfahrungen hier geteilt werden sollten. Wenn dem nicht so ist, dann bitte meine Beiträge im Thread wieder löschen und selber bei der Zulassungsstelle nachfragen.
Viele Grüße aus dem Bergischen

Stefan

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f104wart
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von f104wart »

Dann war die Auskunft, die Du dort erhalten hast, eben falsch.


...Man braucht nur in die StVZO zu schauen. Dort im §16a ist alles geregelt. Dort steht nirgends geschrieben, dass das Fzg ausschließlich in einem bestimmten Zulassungsbezirk bewegt werden darf.

Und daran haben sich auch Provinzbürokraten zu halten. Und wer dort unvorbereitet hin geht und ihnen nichts entgegenzusetzen hat, der ist eben selber schuld.

Und hier nochmal etwas vereinfacht im Überblick

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f104wart
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von f104wart »

f104wart hat geschrieben: 22. Apr 2019 Dort steht nirgends geschrieben, dass das Fzg ausschließlich in einem bestimmten Zulassungsbezirk bewegt werden darf.
Nachtrag: das gilt natürlich, wie weiter oben geschrieben, nur für Fahrzeuge mit gültiger HU.


Liegt keine gültige HU vor oder endet die Gültigkeit der HU im Zeitraum des Nutzungsdauer des KZK, dann dürfen mit dem Fahrzeug nur noch eingeschränkt Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Weitere Regelungen und Ausnahmen sind im §16a Abs. 7 näher beschrieben. Zum Beipiel, wenn die HU nicht bestanden wird.

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TortugaINC
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von TortugaINC »

So eine Überführung mit Kurzzeitkennzeichen ist ziemlich kompliziert. Und wichtig ist, dass man sich die Frage stellt, ob man das Risiko eingeht beim Überführen irgendwo ranzufahren wenn man Hunger oder Durst hat :clap:
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obelix
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von obelix »

Moppedmessi hat geschrieben: 22. Apr 2019Ich merke mir mal das Probefahrten zum Supermarkt verboten sind.
Was ist mit dem Bäcker?
Und was ist mit der Tankstelle mit Mini-Supermarkt?
Es ist nicht hilfreich, solche Dinge ins Lächerliche zu ziehen... Das ist geltendes Recht, was anscheinend hier mit schöner Regelmässigkeit ins Lächerliche gezogen wird.

Obelix
Neulich stieg ne hübsche, junge Frau mit grossen Brüsten zu mir in den Aufzug. Sie lächelte mich an und fragte, ob ich Ihr die zwei drücken könne. War wohl ein Missverständnis...

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TortugaINC
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von TortugaINC »

Geltendes Recht ist, dass man die Kennzeichen für eine Überführung vom Kaufort zum Wohnort zu nutzen sind. Das man Unterwegs nicht am Supermarkt o.ä. halten darf ist lediglich deine Interpretation der Rechtslage. Ist das Tank leer, dann hält man an der Tanke, ist der Magen leer, dann hält man irgendwo wo es was zu essen gibt.
Und was denkst du was passiert, wenn du noch eine Packung Nudeln fürs Abendessen kaufst? Welche Strafe droht dann?
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TortugaINC
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von TortugaINC »

Nur mal ein kurzer Einblick in die Caferacergeschichte:
Namensgebend war das Treffen der Rocker der 1960er Jahre in den Cafés der Vororte der Großstädte wie dem legendären Ace Cafe in London. Von hier aus machten die Rocker die Straßen der Umgebung unsicher, was für die damalige Jugend auch Rebellion gegen vorhandene Gesellschaftsnormen symbolisierte.
Von völlig übertriebener Gesetzestreue lese ich nichts.
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Hux
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Re: TÜV - Überziehen, Fahrten, Anmeldung...

Beitrag von Hux »

Ja, ist immer so lange lustig, bis einer das Heulen anfängt.
Auf der anderen Seite häufen sich grad (gefühlt) Themen, die ab Posting Nr. 1 der Lächerlichkeit preisgegeben sind oder ihr Tor und Tür öffnen.

Zulassung und eine gültige Versicherung sind zwingend notwendig, um ein Fahrzeug legal im Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Eine ungültige Plakette nicht zwingend, bringt aber Einschränkungen mit sich. Die Auslegungen der Einschränkung diskutiert man halt am besten mit der Zulassungstelle oder ggf. dem ambitionierten Streifenhörnchen, aber nicht mit (mir eingeschlossen) Halbwissern oder aus Erfahrung heraus Argumentierenden.
Es gibt auch Prüfstellen, die Hausbesuche machen, es gibt Anhänger und Kurzzulassungen, also nutzt doch das, bevor man hier klärt, ob Imbiss-Pommes und Ersatzkanister in der Evolutionstheorie Fuß gefasst haben.
Gallerie: Bikes

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