Kotflügel - keine Pflicht
Verfasst: 27. Feb 2013
Mal wieder was interessantes gefunden:
"Da wir aber in der EU leben, gibt es evtl. dort eine brauchbarere Gesetzgebung und die finden wir unter der
Richtlinie 92/61/EWG die seit 1.1.94 in Kraft ist. In dieser ist eine Tabelle (Anhang 1) enthalten, die vereinbart, welche eigenen staatlichen Vorschriften in welchen Bereichen noch gelten. Aber das hat hier im Land wohl noch keiner mit bekommen, oder sie wollen es nicht
wissen. Am interessantesten wird es unter § 4 Abs. 1: .... die Mitgliedsstaaten dürfen daher keinesfalls die Einhaltung von Vorschriften für Bauteile und Merkmale, die nicht im Anh 1 mit "ER" gekennzeichnet sind,...verlangen. Hinweis: Radabdeckung (§36a Abs.1 StVZO) kann deshalb nicht mehr verlangt werden. Oha, da schau her. Das ist schon nicht schlecht, aber es wird noch besser. Die EWG Richtlinie 78/549/EWG hat da noch 150mm zu bieten (die kenn wir ja schon), sagt aber ausdrücklich, daß diese nur für Fzg. der Klasse M1 (Kfz. mit 4 Rädern) und min. 4 Sitzen gilt. Ätsch, rein gefallen ihr TÜV´ler, denn sogar Schmutzfänger brauchen nur Anhänger und vierrädrige Transportkarossen. Es gab dann die Richtlinie 2002/24/EG die unsere 92/61/EWG für null und nichtig erklärte, aber nur, weil mit der neuen alle anderen zusammen gefaßt wurden. Leider gilt die Bestimmung, daß für Erstzulassungen vor Anwendung der 91/62 die alte und neue Regelung nicht gilt. Noch was typisch bürokratisches: im §19 StVZO steht, daß die Einzelrichtlinien des Anhang 1 der 91/62 oder deren Nachfolger alternativ angewandt werden können."
- ich lasse diese Aussage derzeit nochmal beim TÜV klären, die wissen selber nicht Bescheid...
"Da wir aber in der EU leben, gibt es evtl. dort eine brauchbarere Gesetzgebung und die finden wir unter der
Richtlinie 92/61/EWG die seit 1.1.94 in Kraft ist. In dieser ist eine Tabelle (Anhang 1) enthalten, die vereinbart, welche eigenen staatlichen Vorschriften in welchen Bereichen noch gelten. Aber das hat hier im Land wohl noch keiner mit bekommen, oder sie wollen es nicht
wissen. Am interessantesten wird es unter § 4 Abs. 1: .... die Mitgliedsstaaten dürfen daher keinesfalls die Einhaltung von Vorschriften für Bauteile und Merkmale, die nicht im Anh 1 mit "ER" gekennzeichnet sind,...verlangen. Hinweis: Radabdeckung (§36a Abs.1 StVZO) kann deshalb nicht mehr verlangt werden. Oha, da schau her. Das ist schon nicht schlecht, aber es wird noch besser. Die EWG Richtlinie 78/549/EWG hat da noch 150mm zu bieten (die kenn wir ja schon), sagt aber ausdrücklich, daß diese nur für Fzg. der Klasse M1 (Kfz. mit 4 Rädern) und min. 4 Sitzen gilt. Ätsch, rein gefallen ihr TÜV´ler, denn sogar Schmutzfänger brauchen nur Anhänger und vierrädrige Transportkarossen. Es gab dann die Richtlinie 2002/24/EG die unsere 92/61/EWG für null und nichtig erklärte, aber nur, weil mit der neuen alle anderen zusammen gefaßt wurden. Leider gilt die Bestimmung, daß für Erstzulassungen vor Anwendung der 91/62 die alte und neue Regelung nicht gilt. Noch was typisch bürokratisches: im §19 StVZO steht, daß die Einzelrichtlinien des Anhang 1 der 91/62 oder deren Nachfolger alternativ angewandt werden können."
- ich lasse diese Aussage derzeit nochmal beim TÜV klären, die wissen selber nicht Bescheid...