Vor Jahren gab es mal einen Fall in Garbsen, wo es um einen, an einer ehemaligen Tankstelle mit angeschlossener kleiner Werkstatt geparkten und seltenen Oldtimer ging, der dort zum Verkauf oder Wideraufbau auf dem Betriebsgelände, das sich inzwischen in Privatbesitz befand, abgestellt war und damit angeblich gegen das "Abfall-Wirtschaftsgesetzt" verstoßen hat.
Die Ordungshüter der Stadt Garbsen waren der Meinung, dass es sich hierbei um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes handelt und danach Abfall umweltverträglich zu entsorgen ist.
Abfall im Sinne des deutschen Abfallrechts sind alle Gegenstände, die beweglich sind, sofern der Besitzer sich dieses Gegenstandes entledigt, sich dessen entledigen will oder sich dessen entledigen muß.
Als Abfall gilt ein Gegenstand auch dann, wenn man sich ihm zwar nicht entledigen will, dessen ursprünglicher Verwendungszweck aber entfallen ist, ohne dass ein neuer Verwendungszweck an dessen Stelle getreten wäre. Und hier wird als Beispiel das im Garten abgestellte Autowrack genannt.
Da der Abfallbegriff in diesem Fall aber lediglich auf den „mutmaßlichen“ Willen des Besitzers abstellt, wird diese Form des Abfallbegriffs auch als „subjektiver Abfallbegriff“ bezeichnet, weil er ganz von der subjektiven Einstellung des Betrachters abhängt.
Demnach hängt die Zuordnung eines alten Farzeugs also ausschließlich von der Frage ab, welchem Zweck es zukünftig dienen soll.
Ja. In dem Fall warst du ja schon bei der Zulassungsstelle, hast dein Kennzeichen schon (wenn auch ungestempelt) und hast Papiere bekommen, die du zur Untersuchung vorlegst. Das sieht die FZV ausdrücklich so vor, das gehört einfach mittlerweile so zum Zulassungsverfahren.
Lächle! Du kannst sie nicht alle töten.
Konkrete Anfragen zu Abnahmen von Umbauten im PLZ-Bereich 64, 63, 60, 61 und Umgebung vorzugsweise per PN.
Zulassungs- und TÜVtechnisch ja, aber das Abstellen, auf das Jochen und ich uns bezogen haben, kann trotzdem zu Problemen führen, wenn das Fahrzeug im Freien steht. Auch dann, wenn es sich um ein Privatgelände handelt.
Neulich stieg ne hübsche, junge Frau mit grossen Brüsten zu mir in den Aufzug. Sie lächelte mich an und fragte, ob ich Ihr die zwei drücken könne. War wohl ein Missverständnis...
f104wart hat geschrieben: 1. Mai 2019
Zulassungs- und TÜVtechnisch ja, aber das Abstellen, auf das Jochen und ich uns bezogen haben, kann trotzdem zu Problemen führen, wenn das Fahrzeug im Freien steht. Auch dann, wenn es sich um ein Privatgelände handelt.
Wenn es sich um einen unfestigten durchlässigen Untergrund handelt. Auf geteerten Privatgelände eher kein Problem oder bei geschlossener Betondecke.
Man darf eben nicht alles zeigen, was man hat und generell darauf bedacht sein, dass jeder Depp, der vorbei läuft, früher mal bei der Stasi gewesen sein könnte.
Gruß,
Andreas