Natürlich, unten im Dokument ist die Quellinfo, damit kannst beim KBA jederzeit nachprüfen, ob das, was Du hast, dem Original vom KBA entspricht. Darüber hinaus befass(t)en sich auch Andere mit diesem Thema intensiv, Kirschbaum schreibt zum Thema Radabdeckung:
Wie man sieht, ist das Thema weiträumig erfasst und diskutiert..."Das Hauptgewicht der Kommentierung liegt auf der Beantwortung technischer Einzelfragen zu den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO. Die Anmerkungen geben die in den zuständigen Fachreferaten des Bundesverkehrsministeriums vertretene Auffassung wieder. "
Und der Kommentar zu §36a lautet:
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Hintere Radabdeckungen an Krad. Zur Frage, ob künftig die Einhaltung des Maßes 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung entsprechend der „Vorläufigen Rili über die Anforderungen an Radabdeckungen“ gefordert wird, ist festzustellen.................Im Rahmen der Erteilung von BE nach §§ 20 oder 21 ist nach § 36a das Vorhandensein von Radabdeckungen gefordert, wenngleich mit dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die techn Merkmale solcher Abdeckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzlichen Vorschrift wurden die techn Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen Rili über die Anforderungen an Radabdeckungen“ – BMV/StV 7-4005 T/62 – vom 24. 1. 1962 (VkBl 1962, S 66 (s Erl 2)) bewertet. Aus dieser vorläufigen Rili stammt das in Bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm.
Mit der Anwendung von internationalen EinzelRili im Zusammenhang mit der Erteilung von BE nach §§ 20 oder 21 kann es zul sein, dass die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bisher angewendeten vorläufigen Rili entsprechen und die Erteilung der BE trotzdem nicht verweigert werden kann.
Damit erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung einer nationalen BE nach §§ 20 oder 21, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- u Betriebsvorschriften der StVZO u der nationalen Rili erteilt werden, auf dem Maß 150 mm bestanden wird.
Neben diesen Betrachtungen stellt sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radabdeckungen von im Verkehr befindlichen Fz zu beurteilen sind.
Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung eines Krad vom Erlöschen der für das Krad erteilten BE ausgegangen wird, wenn andererseits die Erteilung einer BE nicht von der Einhaltung des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- u Betriebsvorschriften der StVZO lässt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150mm nicht der Vorschrift selbst entspricht, sondern einer „vorläufigen Rili“, die sich im internationalen Bereich nicht wiederfindet.(1998)
Gruss
Obelix