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§21 nach mehr als 7 Jahren?

Tipps, Tricks, Informationen und Fragen zu Vorschriften, Gesetzen und Schlupflöchern
schraubnix

Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von schraubnix »

Bleibt nur noch die spannende Frage, wie man das Mopped legal zum TÜV bekommt.
Kurzzeitkennzeichen :wink:

http://www.strassenverkehrsamt.de/kfz-z ... ennzeichen


Zitat von o.a. Seite

Im Gegensatz zu den roten Kennzeichen, die ausschließlich für gewerbliche KFZ Händler bestimmt sind, sind die Kurzzeitkennzeichen auch für Privatleute verfügbar. Dabei ist zu beachten, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur an einem Fahrzeug benutzt werden darf. Eine wechselnde Verwendung an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Des Weiteren ist zu beachten, dass für die Zulassung eines Kurzzeitkennzeichens nun die Vorlage der Fahrzeugpapiere und eines gültigen HU Nachweises notwendig ist. Die Vorlage kann bei den meisten Zulassungsstellen auch in Kopie erfolgen. Sollte die Vorlage einer gültigen HU nicht möglich sein, wird das Kurzzeitkennzeichen für Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirkes eingeschränkt.

Kurzzeitkennzeichen sind nicht ortsgebunden. Es darf also an einem Ort zugelassen werden und dann an einem evtl. abweichenden Standort des Fahrzeuges montiert werden. Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen aber nur folgende Fahrten unternommen werden:

Probefahrten
Überführung eines Fahrzeuges vom Kaufort zum Wohnort
Vorführtermin beim TÜV oder Dekra


Zitat Ende

Also geht das nicht mehr wie früher , Kurzzeitkennzeichen in z.b. Essen holen und ein Moped aus Hamburg damit überführen ( wenn das Moped kein TÜV mehr hat ) , innerhalb des Zulassungsbezirkes gehts auch ohne TÜV .

Gruss

Uli

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MichaelZ750Twin
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von MichaelZ750Twin »

Hi Uli,

genau das

Des Weiteren ist zu beachten, dass für die Zulassung eines Kurzzeitkennzeichens nun die Vorlage der Fahrzeugpapiere und eines gültigen HU Nachweises notwendig ist.

ist ja das Problem bei lang abgemeldeten Fahrzeugen.
Der TÜV ist abgelaufen und du bekommst auf der Zulassungsstelle schlicht kein Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültigen TÜV / HU.
In meinem Landkreis ist keine Typprüfstelle die eine Vollabnahme macht und ich müßte dazu in den Nachbarlandkreis fahren. Hauptsache es wird einem schwer gemacht. Danke an all die Schrottverschlepper auf vier Rädern !

Wurde auch schon in einem separaten Thread diskutiert.
Zuletzt geändert von MichaelZ750Twin am 1. Feb 2016, insgesamt 1-mal geändert.
LG, Michael
"Es gibt keine richtigen oder falschen Entscheidungen – es gibt nur die in der jeweiligen Situation bestmögliche Entscheidung" (Mae Leyrer)

schraubnix

Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von schraubnix »

Sollte die Vorlage einer gültigen HU nicht möglich sein, wird das Kurzzeitkennzeichen für Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirkes eingeschränkt.

Um mal eben zum TÜV zu fahren also kein Problem .

Ging beim Eisenfass seinerzeit auch Problemlos , stand 8 Jahre die Kiste .

:wink:


Gruss

Uli

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obelix
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von obelix »

MichaelZ750Twin hat geschrieben:Hi Jan,
so eine Volluntersuchung ist auch kein Beinbruch.
Kostet halt etwas mehr als eine normale HU und der Prüfer schaut sich die verbauten Teile etwas genauer an.
Wenn das Mopped ok ist und eintragungspflichtige/-fähige Änderungen durchgeführt wurden, kann man das in einem "Aufwasch" machen lassen.
Yepp... Ist nix anderes:-)
Früher war bei ener Vollabnahme auch eine Eintragung k.los mit dabei - ich weiss allerdings ned, ob das heut auch noch so ist.

Gruss

Obelix
Neulich stieg ne hübsche, junge Frau mit grossen Brüsten zu mir in den Aufzug. Sie lächelte mich an und fragte, ob ich Ihr die zwei drücken könne. War wohl ein Missverständnis...

schraubnix

Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von schraubnix »

In meinem Landkreis ist keine Typprüfstelle die eine Vollabnahme macht und ich müßte dazu in den Nachbarlandkreis fahren. Hauptsache es wird einem schwer gemacht. Danke an all die Schrottverschlepper auf vier Rädern !
Sehe gerade das du deinen Beitrag editiert hast .

Na wenn das so is haste natürlich Pech gehabt .


Gruss

Uli

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Hux
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von Hux »

Baumarkthänger mieten wäre auch noch ne Möglichkeit, insofern man eine Kupplung hat. Wenn nicht mal rumtelefonieren welcher Sprinterverleih ein weiches Herz für Mopedfahrer hat und das Ding mal 3 Stunden für wenig Geld rausrückt. Könnte allerdings ein bisschen Termin-Koordination verlangen.

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Tobbe
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von Tobbe »

Oder einen Motorradhänger mieten, da ist eine Rampe dabei und es ist preiswert, habe im Nachbarort zb. nur 15 Euro pro Tag gezahlt.
bin ich ölich bin ich fröhlich

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StanAc
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von StanAc »

MichaelZ750Twin hat geschrieben: Bleibt nur noch die spannende Frage, wie man das Mopped legal zum TÜV bekommt.
Ich lade sie mittlerweile auf einen Hänger und fahre damit vor.
So mache ich das mit allen Umbauten oder Tüv-Überschreitungen...
Die schönste Verbindung zweier Punkte ist eine Kurve.

Neid ist die aufrichtigste Form der Anerkennung.

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ST1100
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von ST1100 »

Ich hab einen 10 Jahre abgemeldeten Wohnwagen ohne Papiere mit dem Kurzzeitkennzeichen von unserer Zulassungsstelle hier in DEG aus Andernach 500 km in den Bayerischen Wald geholt und sogar den Wohnwagen meiner Tante, der 15 Jahre ohne TÜV abgemeldet in Kroatien stand, mit einem Kurzzeitkennzeichen heimgeholt. Wenn Du damit gleich hier zum TÜV fährst und ihn dann auf Dich selbst anmeldest, kostet bei der DEVK nicht mal die Versichung für die Überführungsfahrt was extra.

Einfach bei der Zulassungsstelle anrufen und fragen, wie die das so halten und man muss ihnen ja auch nicht Alles brühwarm auf die Nase binden, was man so vorhat.

Mit Kurzzeitkennzeichen zum TÜV ist hier gar kein Problem.
Zuletzt geändert von ST1100 am 1. Feb 2016, insgesamt 2-mal geändert.

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Tomster
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?

Beitrag von Tomster »

Bei TÜV-Überschreitungen kannst du aber von deinem Wohnort zum nächsten TÜV fahren.
Ich mache da vorher einen Termin aus und fahre den direkten Weg dorthin. Dann kann mir die Rennleitung auch nix anderes unterstellen.

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


Bis dahin
Tom
Chrom bringt dich nicht nach Hause.
—> Mad Aces Founding Member <—

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