Hallo miteinander,
hab mich mal darüber ein bißchen schlau gemacht. :dance2:
Viel Spass beim schmökern!
Während der Tacho, offiziell heißt er Geschwindigkeitsmesser in der StVZO in § 57 zu finden ist, die aber nicht viel hergibt,
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57.html
Im zugehörigen Anhang findet man dann einen Hinweis auf §57 zum Bezug des Ganzen,
https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... nhang.html
hierin einen Hinweis auf die EU.
Da findet man mehr:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/ ... 32000L0007
genaueres gibt´s dann noch hier:
http://publications.europa.eu/resource/ ... 2.01/DOC_1
Beim letzten Link ist dann noch der Punkt: Artikel 1e interessant, weil die Verordnung gibt´s erst seit 92!
Ich denke da fällt wahrscheinlich eine ganze Menge drunter. U.a. auch das mit der Kennzeichnung mit dem E-Zeichen.
Bei Erstzulassungen vor 92 muss daher nach den alten Verordnung betrachtet werden. Da gab´s den ganzen Aufwand, außer Beleuchtung und 4% Abweichung, noch nicht. Geeignet sollte der Tacho also schon sein.
Wie das in der Praxis aber zu sehen ist, ich finde selbst in meiner alten von 94 Beck´schen Textsammlung des Straßenverkehrsrechtes selbst im Anhang nichts genaues, außer die immer noch erlaubten 4% Tachabweichung und der Lesbarkeit auch bei Nacht.
Wegen der Übersetzung muss der Hersteller allerdings mitteilen, anhand der Typgenehmigung, für welche Reifengrößen der Tacho geeignet ist.
Vielleicht meint das der Tüvler mit ABE.
Praktisch kann man so einen Eingefleischten auch überzeugen, er soll doch mal zeigen, wo das denn genau steht. Oder, man nimmt ein Navi, das GPS gesteuert die genaue Geschwindigkeit angibt, ihn bei der obligatorischen Probefahrt mit. Dann kann er sich selbst, ohne Probleme, von der Eignung des neuen Tachos überzeugen.
Und ohne zusätzliche Kosten eintragen, wenn es wirklich sein muss. Ist ja auch kein Aufwand mal zu vergleichen!
Liegt ja aber auch im eigenen Interesse, dass das Teil richtig funktioniert.
Viele Grüße
Gerd