So richtig fit bin ich bei diesem Thema nicht. Mein Stand war bisher: Wenn das Fahrzeug nach "deutschem Recht" zugelassen ist, dann nur ein brennendes Abblendlicht. Wenn nach EU- Recht, dürfen auch zwei zugelassen sein. Ich glaube, das ist die gleiche Diskusion wie mit der hinteren Radabdeckung.
Ich habe die Vermutung, dass die Prüfstellen diese Unterscheidung nicht mehr so eng sehen und auch Mixe zulassen. Bei mir z.B. ist der Scheinwerfer nach deutschem Recht, bei dem Schutzblech hinten berufe ich mich aber auf das EU- Recht, weil Radabdeckung viel zu kurz. Wäre interessannt einmal die richtige Spec dazu zu lesen. Fährt hier bestimmt irgendwo rum, hab mich aber noch nicht auf die Suche gemacht, ist mir jetzt auch nicht sooo wichtig. Hab ja TÜV

Und bei FB hab ich einen (versteckten) Schalter eingebaut, wo ich den zweiten Abblendscheinwerfer nach Belieben ein- und ausschalten kann, ganz wie es dem TÜV beliebt



Ganz wichtig aber für den TÜV: Ja nicht das Katzenauge hinten weglassen, da gibt es keinen Pardon!


Grüße Anton
Nachtrag: Hab diesen Satz gefunden:
Wenn nur einer von beiden brennt hat das Motorrad eine KBA-Musterzulassung, die StVZO erlaubt nämlich nur ein Abblendlicht am Motorrad. Brennen beide, hat es eine EU-Zulassung, die zwei Abblendlichter erlaubt.
Wie erkenne ich nun, ob ich eine EU- oder eine KBA- Zulassung habe?
und das sagt der Dekra dazu:https://www.dekra.de/de/lichttechnik/