nicht ganz richtig....
Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung
Schon vor der Zulassung eines Kfz können eine Reihe von Fahrten durchgeführt werden, die mit der Zulassung in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wenn hierfür von einem Kfz-Haftpflichtversicherer eine vorläufige Deckung gegeben wurde. Im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 6 PflichtVG kommt es nur auf die Zusage der vorläufigen Deckung an, der Besitz einer sog. Doppelkarte oder die Erteilung einer Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO ist nicht zwingend erforderlich (Heinzlmeier DAR 2006, 225 ff.(227)).
Es handelt sich hierbei um folgende Fahrten, für die nach den AKB 2008 - Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung Versicherungsschutz besteht:
H 3: Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief
H.3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
Was sind Zulassungsfahrten?
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.
Für alle diese Fahrten besteht Versicherungsschutz jedoch nur im Zulassungsbezirk selbst und in einem angrenzenden Bezirk. Ein Verstoß gegen diese räumliche Beschränkung ist jedoch keine Straftat (da der Versicherungsvertrag ja besteht und es sich nur im Innenverhältnis um eine Obliegenheitsverletzung bzw, um eine Risikobeschränkung handelt).
Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO sind die genannten Fahrten zulässig, sofern dafür Versicherungsschutz besteht. Um hier Klarheit zu schaffen, enthält das vorgeschriebene Muster 6 der vorläufigen Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO die Klausel:
"Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO"