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Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 8. Jun 2017
von XSaver
(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1.
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2.
Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
3.
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
:salute:

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 8. Jun 2017
von XSaver
Aus Chinas Marktwirtschaftsstatus
Eine in der Öffentlichkeit wenig bekannte Tatsache ist die anstehende Änderung der europäischen
AD-Gesetzgebung gegenüber China, die bis zum 11. Dezember 2016 abgeschlossen sein soll. Die
rechtliche Grundlage für diesen fixen Termin findet sich in Paragraph 15 aus Chinas Beitrittsabkommen
zur Welthandelsorganisation (WTO), das 2001 in Kraft getreten ist. Dieser Paragraph erlaubte
es WTO-Mitgliedern und somit auch der EU, über die letzten 15 Jahre eigenständig festzulegen, ob
im Falle Chinas großzügigere Regeln bei der Bestimmung und Festsetzung berechtigter AD-Schutzzölle
Anwendung finden können.
Technisch ausgedrückt geht es darum, ob China den sogenannten Marktwirtschaftsstatus von der EU
zum Ende des Jahres 2016 zugesprochen bekommt. Gemäß den WTO-Regeln können Exporteure aus
einem Land, das einen MWS vorweist, mit weniger strengen Untersuchungsmethoden bei AD-Verfahren
rechnen. Die EU weist China bisher einen Nicht-Marktwirtschaftsstatus (NMWS) zu, da der
chinesische Staat die Preisbildung der heimischen Unternehmen durch Kontrollen und Planwirtschaft
beeinflussen kann. Konkrete Ursachen für zu niedrige chinesische Exportpreise können direkte
Staatssubventionen, aber auch günstige Staatskredite und andere begünstigende staatliche Konditionen
sein.
Da die EU China einen NMWS zuweist, wird in bisherigen AD-Verfahren der Normalpreis eines chinesischen
Exportgutes auf Grundlage von Preisen bzw. Kosten in einem vergleichbaren Drittland festgelegt.
Dieser Normalpreis wird dann mit durchschnittlichen Branchenexportpreisen in China verglichen.
Herangezogene Vergleichsländer müssen aus Sicht der EU einen MWS vorweisen. Diese ADGesetzgebung
ermöglicht es der EU, chinesischem Dumping mit höheren Strafzöllen zu begegnen.
Mit der Gewährung eines MWS würden in zukünftigen AD-Verfahren die Exportpreise eines unter
Dumpingverdacht stehenden chinesischen Exporteurs mit inländischen Kosten und Preisen bzw. mit
Exportpreisen in Drittländern verglichen werden. In der Folge ist mit niedrigeren Strafzöllen zu rechnen,
da sich die Identifikation unfairer Preisdifferenzen potenziell schwieriger gestaltet.
Innerhalb der EU, aber auch zwischen China und den übrigen WTO-Mitgliedern herrscht große Uneinigkeit
darüber, welche AD-Verfahren gegen chinesische Exporteure nach 2016 Anwendung finden
Chinas Marktwirtschaftsstatus
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sollen. Auch in Deutschland sind die Positionen, wie mit China weiter verfahren werden soll, gespalten.
Ziel dieser Studie ist es, zunächst die EU-Handelsschutz-Instrumente insbesondere mit Bezug auf
China kurz darzustellen und die juristische Kontroverse bezüglich Chinas Marktwirtschaftsstatus darzulegen
(Kapitel 2). Die Analyse konzentriert sich auf die EU-Anti-Dumping Gesetzgebung, da dieses
Handelsschutzinstrument im Falle Chinas primär zum Einsatz kommt und durch die anstehende Gesetzesänderung
somit besonders betroffen sein wird.
In Kapitel 3 werden relevante Handelsbeziehungen zwischen China und der EU deskriptiv herausgearbeitet
und die bisher vorliegenden Antidumping-Fälle präsentiert. Hauptziel der vorliegenden Studie
ist die Beantwortung der Frage, welche Wirkung europäische AD-Verfahren auf chinesische Exporte
in die EU, auf Basis der gegenwärtigen Handelsgesetzgebung, haben.
Hierzu werden im vierten Kapitel ökonometrische Schätzungen durchgeführt, die eine Identifikation
der kausalen Wirkung der AD-Schutzzölle gegenüber chinesischen Exporteuren erlauben. Dabei werden
zunächst durchschnittliche AD-Zoll-Effekte auf chinesische Exporte unter Heranziehung von Sektor-Handelsdaten
präsentiert. Um die mikroökonomische Wirkung des Handelsschutz-Instrumentes
besser zu verstehen, werden ferner in einem zweiten Schritt AD-Zoll-Effekte auf chinesische Exporteure
unter Heranziehung von Firmendaten aufgezeigt.
Entschuldigt den vielen Text...
:unbekannt:
Mehr hierzu gibt es unter:
https://www.bertelsmann-stiftung.de/fil ... umente.pdf
zu lesen! :salute:

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 9. Jun 2017
von bb42
Ok, welche Partei muss man wählen, um diesen EU-Spuk zu beenden?

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 9. Jun 2017
von XSaver
Vielleicht doch lieber "Italo- oder Ami-Parts"? :grinsen1:
bb42 hat geschrieben:Beitrag von bb42 » Fr 9. Jun 2017, 00:07

Ok, welche Partei muss man wählen, um diesen EU-Spuk zu beenden?
Die Conservative Party, die Labour-Party oder die Liberalen...ist eigentlich egal. Hauptsache BREXIT! :lachen1:

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 9. Jun 2017
von f104wart
Vielleicht sollten wir auch einfach mal darüber nachdenken, ob wir solche Maßnahmen zum Teil nicht auch den Leuten zu verdanken haben, die öffentlich damit prahlen, ihre Brülltüten eingetragen bekommen zu haben oder sogar komplette Gutachten mit Stempel und Unterschrift des Prüfers in der Bildergalerie eines Forums ablegen. :roll:

.

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 9. Jun 2017
von Vitag
Solange sich die "Brülltüten" innerhalb des vorgeschriebenen Lautstärkepegels befinden spricht doch überhaupt nichts gegen eine Eintragung.
So wie ich das sehe wurde hier mal wieder, ohne wirklich nachzudenken, ein Gesetz verabschiedet. Natürlich will man damit den Bürger vor "Billigteilen" aus Fernost schützen, das ist auch ein netter Ansatz und vollkommen legitim aber es wurde eben nicht komplett durchdacht.
Vielleicht sind unsere alten Karren ja auch garnicht mehr gewollt. Die machen unnütz Lärm, sollen ne Menge CO2 ausstoßen und und und.
Würde man aber mal wirklich nachrechnen wieviele Schadstoffe allein durch die Herstellung dieser Plastikdinger freigesetzt werden, wären unsere Mopeds garnicht mehr so umweltschädigend.
Naja, warten wir mal ab was sich da noch so tut.

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 9. Jun 2017
von Ausbilder
Ich hatte mich schon gewundert warum die Universalpötte bei Louis nicht mehr gelistet waren.....
Zum Glück habe ich beim Kickstarter zwei bekommen. Ich habe die Dinger an meiner Güllepumpe und die sind alles andere als Laut. wenn ich da so an meine Bandit denke, wo der Zubehürpott mit Zulassung dran ist........
An mein Projekt kommen die Dinger dran, weil die Originalen nur noch ein Haufen Rost sind.

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 9. Jun 2017
von OldStyler
Ausbilder hat geschrieben: wenn ich da so an meine Bandit denke, wo der Zubehürpott mit Zulassung dran ist........
Ich glaube Du vergißt dabei das die 'zugelassene Lautstärke' und die real vorhandenen Lautstärke nicht übereinstimmt, d.h. Du bist trotz Zulassung illegal unterwegs. :wink:

Gruß OldS

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 9. Jun 2017
von Endert
Anstatt sich die EU einfach darauf verlässt, dass unsere betagten Relikte dem normativem Zerfall, durch Rost, Unfälle, Brände, wirtschaftliche Totalschäden etc. verfällt, muss Ihnen wieder etwas einfallen um noch mehr Schranken in den Weg zu bauen .... Irgendwann wird auch kein Prüfer mehr Lust auf solche Geschichten haben, da er immer den Kopf hinhalten muss und sicherlich auch bald durch verschärftere Regeln von oben gezüchtigt wird.

Es ist einfach nur traurig. Wer soll die Plastik Eimer - Ride by Wire - Kabelmonster später einmal noch fahren !? Gerade wieder erlebt ... Unfallbike, du bist nur am rennen, hier ein Baustein kaputt, da spinnt ein Sensor, Motorauslese gibt ständig neue Rätsel.... Wie soll das in 15+ Jahren damit aussehen?

Und ich armer Idiot bin auch noch so jung und muss das alles miterleben ! :banghead:

Re: Teile ohne EG BE, §23 StVZO wird härter umgesetzt

Verfasst: 9. Jun 2017
von OldStyler
Endert hat geschrieben: Anstatt sich die EU einfach darauf verlässt, dass unsere betagten Relikte dem normativem Zerfall, durch Rost, Unfälle, Brände, wirtschaftliche Totalschäden etc. verfällt, muss Ihnen wieder etwas einfallen um noch mehr Schranken in den Weg zu bauen ....
Warte mal ab bis wir nur mehr mit E-geprüftem Gewand, Handschuhen und Drehlicht am knallgelben Helm fahren dürfen.......... :stupid:

Gruß OldS