Sorry, ich muss euch erstmal ein bisschen in die Suppe spucken.
Die Entwarnung steht dann weiter unten.
Kuwahades hat geschrieben:das Nummernschild zählt auch als Hinterrad Abdeckung !
immer im Hinterkopf behalten ;)
Lieber nicht. Denn wenn ein Nummernschild ne Hinterradabdeckung wär, dann hieß die auch so. ;)
Nee, im Ernst: Als Radabdeckung gilt nur ein Kotflügel, ein Spritzschutz oder Radeinbau, vom Kennzeichen ist da ausdrücklich nicht die Rede. Aber weiter unten geh ich mal drauf ein, warum das eigentlich auch ziemlich schnurz ist.
Carphunter hat geschrieben:Aber alle haben nicht den Hinterreifen 15 cm hinter Radnabe abgedeckt also wider Ärger mit TÜV ?.
Hab mir ja alle Bestimmungen vom TÜV durchgelesen und teilweise abgesprochen ,aber manche schöne Mopeds kommen nicht von hier und werde ich auch nicht über Normalen TÜV bekommen.
Also versuche ich alles für TÜV Zufriedenheit bauen.
Aaaalso: Die 15 cm stimmen, aber leider nicht hinter der Radnabe, das wär, je nach Raddurchmesser vielleicht optisch noch erträglich. Es is nämlich so, dass die Radabdeckung nach vorn und hinten so weit runtergezogen werden muss, bis eine Höhe von 150 mm
über der Radnabe erreicht wird.
Aber mal eins nach dem anderen: Motorräder nach deutschen Vorschriften (trifft auf alle unsere alten Schätzchen zu, keins von denen hat ne EG-Zulassung) müssen eine Radabdeckung haben. Punkt. Komplett ohne geht's nicht, nachzulesen im §36a der StVZO. Da steht jetzt aber für's Hinterrad erstmal nicht drin, wie groß die sein muss und was die alles können muss. Solche Fälle gibt's häufig, da werden die Vorschriften der Verordnungen dann z.B. durch Richtlinien ergänzt. Das hat man beim Thema Radabdeckung auch gemacht, und zwar im Jahr 1962. Diese Richtlinie wurde zwar ausformuliert, ist aber nie über den Status "vorläufig" hinausgekommen. Deshalb heißt die auch bis heute "Vorläufige Rili über die Anforderungen an Radabdeckungen", nachzulesen im Verkehrblatt 1962, Seite 66). In diesem Richtlinienentwurf stehen tatsächlich die oben genannten 150 mm drin. So weit, so schlecht.
Bei den EG-Moppeds isses so, dass nach EG-Recht überhaupt keine Anforderungen an Radabdeckungen gestellt werden. Wenn ich mir jetzt also an meiner Hornet hinten alles unterhalb vom Rücklicht absäge, kann mir aus Radabdeckungssicht keiner was. Jetzt isses aber doch irgendwie doof, wenn da zwei Kisten mit genau gleicher Radabdeckung nebeneinander auf'm Hof stehen und sich nur anhand der Art der Zulassung unterscheiden. Und jetzt soll man dem EG-Mopped gute Fahrt wünschen und dem Fahrer von der StVZO-Kiste auf die Finger hauen? Wohl kaum.
Es gibt in der Fachliteratur einen entsprechenden Kommentar zu diesem Thema (Erläuterung 6 zum §36a StVZO) und der empfiehlt ausdrücklich, da keinen Unterschied zu machen, auch und gerade bei nachträglichem Kürzen von Kotflügeln.
Um's kurz zu machen: Die Räder müssen abgedeckt sein. Aber das "wie" ist einigermaßen dehnbar. Von daher würd ich mich mit den 150 mm nicht allzu nass machen. Wenn das Kennzeichen am Heck dran ist und zwangsläufig den aufgewirbelten Trümmerhagel ein bisschen einfängt, wird da in der Praxis nur sehr selten mit Schwierigkeiten zu rechnen sein. Und falls doch: Das ist mal ein Fall, in dem sogar ich, der sich sonst immer gegen solche bauernschlauen Tricks ausspricht, einfach dazu raten würde, es bei nem anderen Prüfer zu versuchen.
