Bei meiner XS 400 Baujahr 03.81 stand im alten Brief und Schein das "N" dahinter.
Jetzt habe ich bemerkt das bei diversen Eintragungen, Leistungssteigerung, Rahmenheck etc.
Das "N" einfach unterschlagen wurde.
Ich werde wohl nochmal zur Zulassungsstelle fahren und nachfragen ob die das "N" wieder hinter machen können.
Solange nehme ich immer den TÜV Bericht zur Leistungssteigerung mit.
Allerdings steht unten im Zitat das das "N" auch weggelassen werden kann.
Das heißt für mich doch eigtl. wenn nix hintersteht gilt "N" ...?
gutachten01.jpg
schein01.jpg
Ich habe zu dem Thema mal das hier irgendwo im Web gefunden:
Hier die TÜV-konforme Antwort:
Bei Motorrädern, die vor dem 1.1.1989 zugelassen sind, müssen lediglich bei der Montage von anderen Luftfiltern, vergasern usw. die Geräuschwerte und die Motorleistung überprüft werden.
Bei Motorrädern ab BJ 1.1.1989 sind kostenspielige Abgasuntersuchungen notwendig, sie müssen in ihrem Abgasverhalten der ECE-regelung Nr. 40 entsprechen.
Bei BJ ´92 bekommst Du offene Luftfilter nie offiziell eingetragen, selbst wenn Du die Abgsauntersuchungen machst (über 1000 €), so werden die Geräuschwerte die zulässigen Werte übersteigen!
Was die Geräuschwerte angeht, so gibt es da auch starke Unterschiede in den verschiedenen Baujahren!
Da hier auch immer wieder ziemlich viel Müll erzählt wird, hier mal eine kleine Aufklärung:
Übersichtstabelle zu Fahrgeräuschgrenzwerten
Art des Fahrzeugs bei der Zulassung des KFZ in der Zeit
(höchstzulässiges Fahrgeräusch in DIN-Phon / dB(A))
vom 13.09.1966
bis 30.09.1983 : 84
vom 01.10.1983
bis 30.09.1990 : 86
vom 01.10.1990
bis 30.09.1995 : 82
vom 01.10.1995 : 80
zum Verständnis der Tabelle:
- bis 1966 wurde in DIN-Phon gemessen - 1958, 1983, 1990 änderte sich das Meßverfahren, daher scheinen jüngere Fahrzeuge lauter sein zu dürfen...
Messverfahren:
bis 12.09.1966: DIN
bis 30.09.1983: Nationale Richtlinie (Rili)
bis 30.11.1984: EG
bis 30.09.1990: Anlage XX StVZO
seit 01.10.1990: EG und Anlage XX StVZO
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Wann trat welche Änderung in Kraft?
Anzuwendende Geräuschrichtlinien für das erstmalige Inverkehrbringen:
14.09.1953: Rili v. 14.09.1953
01.01.1959: Rili v. 14.07.1958
13.09.1966: Rili v. 13.09.1966
01.10.1983: Rili v. 07.11.1980
01.12.1984: Anlage XX
jeweils Fassung der RL 78/1015/EWG:
01.10.1988: RL 87/56/EWG
01.04.1994: RL 89/235/EWG
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Standgeräusch
Für das Standgeräusch existieren keine Grenzwerte. Es wird nur gemessen und eingetragen.
Bis 07.11.1980 wurde dieses aus 7m Entfernung, danach als Nahfeldmessung aus 0.5m und 45 Grad hinter dem Schalldämpfer gemessen.
Die Standgeräusche dienen als Anhaltspunkt. Von einem erhöhten Standgeräuschwert kann auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden.
Will die Polizei vor Ort eine Standgeräuschmessung für KFZ mit Baujahr vor dem 07.11.1980 durchführen, gilt folgendes:
Auf den eingetragenen Wert werden 21dB(A) und 5 dB(A) Toleranz, also 26dB(A) aufaddiert.
Beispiel für eine 53er BMW mit eingetragenen 84dB(A), bei der in der Nahfeldmessung vor Ort 105dB(A) gemessen wurden: 84dB(A)+26dB(A)=110dB(A) erlaubt - also legal.
(wobei eine 53'er BMW eh ohne Schalldämpfer fahren dürfte - erst ab '54 gibt es Grenzwerte...)
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Zusätze in den Fahrzeugpapieren
D: steht für 'DIN-Phon' bei Baujahren bis 13.09.1966, da Phon-Werte kaum von Dezibel-Werten abweichen, kann heute auch mit Dezibel-Meßgeräten nach alten Methoden gemessen werden.
N: steht für 'nationale Vorschrift' bei Baujahren bis 07.11.1980, kann auch weggelassen werden
P: wie 'Proximité' bei Baujahren bis 16.11.1984, gibt an, daß das Standgeräusch in einer Nahfeldmessung ermittelt werden kann
E: steht für 'EG-Richtlinie'
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