saflo hat geschrieben: 6. Okt 2023
Mein Tüver ist total am kotzen, weil für den ist das auch nur Beschäftigungstherapie.
Was mir bei der ganzen Sache nicht zwischen die Ohren geht ist, dass es (viele) Prüfer gibt, die neben der Größe auch das Reifenfabrikat eintragen. Ich habe bisher nirgendwo nachlesen können, dass dies so sein muss.
Ich habe die Verordnung so verstanden, dass, im Gegensatz zu früher, die Freigabe eines Reifenherstellers, die es erlaubt hat, einen Reifen in metrischer Größe auf einem Motorrad zu montieren, die der in den Papieren eingetragen Zollgröße entspricht, nach der Neuregelung nicht mehr ausreicht und die metrische Größe ab DOT 20 eingetragen werden muss.
In dem von Jochen verlinkten Anhang steht ganz klar drin:
...ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Alleine daraus ergibt sich doch schon die Unsinnigkeit der allgemein üblichen Vorgehensweise.
Im Nachtrag, der sich auf das (*) bezieht steht dazu ergänzend:
Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen oder umgekehrt) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.
Es läuft doch im Prinzip alles darauf hinaus, dass es einzig und alleine um die Eintragung der Größe geht und man die "künstlich herbeigeführte Reifenfabrikatsbindung", wie sie von vielen Prüfern praktiziert wird, als blanken Unsinn oder Willkür sehen kann, die mit nichts, aber auch rein gar nichts, zu rechtfertigen ist.
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