eigentlich wollte ich hier nichts schreiben, sondern nur still mitleiden. Aber ihr seid ja schon auf dem richtigen Weg
Das die Gesetzgeber bezüglich der Zulassungsfahrten Freiheiten einräumt (—> der Gesetzgeber verpflichtet in dem Absatz niemanden zu nichts!), heißt das noch lange nicht, dass die Versicherungen mitziehen müssen
Doch, genau das heißt es. Das VVG legt die verbindlichen "Mindeststandards" für alle Versicherer (VR) fest, die erfüllt werden müssen. Dem VR steht lediglich eine Veränderung "nach oben" frei, also eine Leistungserweiterung.
... der eVB der HUK hab ich bereits postet. „Ab Tag der Zulassung“ scheint diskussionswürdiger zu sein, als man vermuten würde. Ebenso wie die Hinweise von offizieller Seite, dass man darauf achten muss, dass bei der eVB der Vermerk vorhanden ist, dass die Leistung abgedeckt wird.
Dieser Passus steht immer auf den eVb`s, da diese lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtschutz bestätigt (kein Kfz darf OHNE Haftpflichtschutz im Straßenverkehr bewegt werden.)
Ich kann als Versicherungsnehmer (VN)(Kunde des VR) jedoch auch eine Kaskoleistung "hinzubuchen". Diese muss jedoch extra auf der eVb vermerkt werden (angekreuzt oder durch Auswahl einer Zuordnungsnummer).
Die vermerkten Schutzbriefe gehören bedingungsgemäß in den Bereich der Kraftfahrthaftpflicht (KH) und können somit hinzugewählt werden ohne Erweiterung auf Fahrzeugkasko, oder im Zuge der Leistungserweiterung durch den VR gleich inkludiert werden.
Vorläufiger Versicherungsschutz bedeutet lediglich, dass der VR den beantragten Versicherungsschutz gewährt obwohl die Erstprämie noch nicht gezahlt wurde, jedoch nur unter der Prämisse das der Erstbeitrag (Einlösebeitrag) innerhalb einer bestimmten Frist durch den VN geleistet wird. Hier wird von dem technischen, materiellen und formellen Beginn des Vertrages geredet
https://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungsbeginn
Dies bedeutet, die eVb beinhaltet einen Versicherungsschutz im vorgeschriebenen Rahmen (KH) inkl. möglicher Erweiterungen (Kasko), ein im Anschluss des TÜV-Besuchs und der Zulassung ausgestellter Fahrzeugschein (Zulassungsbestätigung) ermöglicht die Versicherung des Fahrzeugs per Antrag (ein nicht zugelassenes Kfz kann ich nicht (in der normalen Kfz-Versicherung) versichern.)
In der Regel umfassen die beantragten Leistungen mindestens die Leistungen der eVb (KH und Kasko). Der Beginn der Versicherung ist immer der Tag der Zulassung.
Jetzt kommt die Aufgabe der eVb: habe ich einen Schaden verursacht und bin nur mit einer eVb unterwegs, wird dieser vom VR gezahlt wenn der nachfolgende Antrag wenigstens den Umfang der eVb hat und der VN den Einlösebeitrag rechtzeitig zahlt. Die eVb ist also eine Leistungszusage des VR (mit mindestens den lt. VVG vorgeschriebenen Umfang) ohne das ein Antrag vorliegt.
Darum wird, bei Anmeldung des Kfz`s ohne das anschließend ein Antrag gestellt wird, der VR die eVb nach recht kurzer Zeit nach Kurztarif abrechnen (ohne SFR) und den Versicherungsschutz entziehen. dies geht an des Straßenverkehrsamt (kein KH Schutz mehr) worauf diese das Kfz stilllegen (untersagter Betrieb eines Kfz ohne KH).
Dem TE übrigens meinen Glückwunsch zur erfolgreichen Zulassung, ist ein wenig in der Diskussion untergegangen
Grüße
Sven