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Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von MaxEmil
Jetzt musste ich erst mal ein bisschen Suchen, vielleicht bin ich ja doof aber ich finde den Gesetzestext nicht gerade eindeutig und bin tatsächlich von 150mm horizontal nach hinten ausgegangen was natürlich völlig falsch ist.

Wie dem auch sei, diese Regelung besteht wohl wie der Ralf schon schrieb nicht mehr, es ist eine ausrechende Abdeckung vorzusehen... ob das mein kleiner Heckfender erfüllt wird mir mein TÜV-Mann dann sagen.
Allerdings hätten ja dann hier sehr viele ein echtes Problem wenn ich mich so auf dem "Parkplatz" umschaue, da haben ja einige ähnlich kurze oder gar keine Fender. Von daher, Spaß nicht verderben lassen, fertig bauen wie es gefällt und dann mal sehen .daumen-h1:


Grüße Maxi

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von jpggl
Hallo allerseits,

streng genommen sind solche Bestimmungen meines Wissens baujahrabhängig. Für die Pumpe gelten also die damaligen Bestimmungen bzgl. des Spritzschutzes, wie ja auch die damaligen Grenzwerte für Gräusche u. sonstige Emissionen. Der Prüfer könnte also diesen unsäglichen Spritzschutz verlangen.
Gruß, Tom.

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von obelix
MaxEmil hat geschrieben:Wie dem auch sei, diese Regelung besteht wohl wie der Ralf schon schrieb nicht mehr, es ist eine ausrechende Abdeckung vorzusehen... ob das mein kleiner Heckfender erfüllt wird mir mein TÜV-Mann dann sagen.
Das Dilemma ist, der Tüv sagt rot, die Rennleitung behauptet gelb:-)
Auch wenn der TÜV seinen Segen gibt, kann es Dir dennoch passieren, dass Du mit einem alten Bike mit deutscher Prüfung in einer Kontrolle Probleme bekommst. Dieses Schreiben vom KBA kann, muss aber nicht beachtet werden.Im Netz findest Du ne Menge Berichte, die genau das thematisieren. Da wurde teilweise sogar das Schreiben in der Kontrolle vorgezeigt und als Antwort kam dann - "interessiert mich nicht, das geht so nicht".

Gruss

Obelix

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von f104wart
jpggl hat geschrieben: ...streng genommen sind solche Bestimmungen meines Wissens baujahrabhängig.
Und genau darum geht es ja in dem Infoschreiben des KBA:


Kraftfahrt-Bundesamt
Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
Seite 1/2
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern
Frage- oder Problemstellung:
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach natio-
nalem Recht unter Anerkennung von EG-Teilbetriebserlaubnissen und nach ausschließlich inter-
nationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150
mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung
entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestan-
den werden muß.

Ergebnis:
Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO)
oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nati-
onalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von
Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1,
§ 21a und § 21b StVZO erfolgen.
Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des
Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu
erteilen.

Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten be-
sondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabde-
ckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem der-
zeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfü-
gen.

Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach
§ 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit
dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abde-
ckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzli-
chen Vorschrift
wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen
Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom 24.01.1962,
veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet.

Aus dieser vorläufigen Richtlinie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm.

Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmes-
sungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21
StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bis-
her angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis
trotzdem nicht verweigert werden kann.


Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt,wenn einzig bei Erteilung
nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
Kraftfahrt-Bundesamt
Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
Seite 2/2
dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ ent-
springt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist.

Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radab-
deckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind.
Das KBA ist für die Beur-
teilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint
es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung
eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen
werden müßte, wenn andererseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung
des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann.
Auch die Nichteinhaltung der Bau- und
Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm
nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internatio-
nalen Bereich gar nicht wiederfindet.

Flensburg, 02.03.1998
412-202.06



...Damit ist die Forderung nach dem Maß von 150 mm auch bei nach nationalem Recht zugelassenen Fahrzeugen hinfällig. Wenn alles andere paßt, wird es keinen Prüfer geben, der sich dem widersetzt. Warum sollte er auch?

.

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von f104wart
obelix hat geschrieben: Das Dilemma ist, der Tüv sagt rot, die Rennleitung behauptet gelb:-)
Auch wenn der TÜV seinen Segen gibt, kann es Dir dennoch passieren, dass Du mit einem alten Bike mit deutscher Prüfung in einer Kontrolle Probleme bekommst.
Wenn der Fender, so wie er ist, als "geänderter Heckfender" eingetragen wurde, hat die Rennleitung dagegen keine Handhabe. Ansonsten würde das ja auch für alle anderen im Rahmen einer Einzelabnahme erfolgten Eintragungen gelten.

Steht es so in den Papieren, ist die Änderung legitim und muss auch von der Rennleitung so anerkannt werden, so lange davon keine unmittelbare Gefahr oder Belastung für andere Personen oder die Umwelt ausgeht.

Ansonsten würden wir alle nur mit originalen Fahrzeugen unterwegs sein und uns ein anderes Hobby suchen müssen.

.

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von AlteisenMalte
@Ralf: TOP-Recherche .daumen-h1:

@MaxEmil: ...gute Blinkerwahl... :P

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von Alrik
So einfach ist es leider nicht. Für ne Unterwegskontrolle reicht der Verdacht, dass was nicht zulässig ist, dann hat man erstmal den Ärger. Und nur weil etwas eingetragen ist, ist das noch immer keine Garantie für Vorschriftsmäßigkeit. Das würde ja bedeuten, dass Prüfer nie Fehler machen. Und wir brauchen uns ja nur die Moppeds hier im Forum anzuschauen um zu wissen, dass das nicht der Fall ist. ;)
Und "Fehler" ist da auch nicht das richtige Wort.

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von obelix
Alrik hat geschrieben:So einfach ist es leider nicht. Für ne Unterwegskontrolle reicht der Verdacht, dass was nicht zulässig ist, dann hat man erstmal den Ärger. Und nur weil etwas eingetragen ist, ist das noch immer keine Garantie für Vorschriftsmäßigkeit
.daumen-h1:

Deshalb hab ich das geschrieben. Wenn man sich im Netz umtut, bekommt man ne ganze Menge Greuelberichte zu dieser Thematik, was Polizeikontrollen anbetrifft. Es gibt eben immer Beamte, die meinen, sie wüssten es besser oder sich einfach weigern, alteingelernte Weisheiten abzulegen.

Das Schreiben vom KBA ist nix anderes als eine Gedankensammlung mit Fazit, in keinster Weise verbindlich. Solange diese Regelung nicht zementiert wird, bist Du der Gnade der Rennleitung leider ausgeliefert.

Gruss

Obelix

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von Alrik
Ja, ein Stück weit isses so. Wobei: Ne schriftlich verfasste Einschätzung des KBA als Grundlage und ne vernünftig formulierte Eintragung sind schon was wert.

Re: MaxEmil´s Güllepumpe

Verfasst: 3. Jan 2015
von f104wart
obelix hat geschrieben:... bist Du der Gnade der Rennleitung leider ausgeliefert.
Ja, aber auch nicht mehr oder weniger, als wenn ihr Deine Nase nicht gefällt. Warum, ist dann eher zweitrangig.


...Do it or leave it. :dontknow:

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