sven1 hat geschrieben: 22. Mai 2020
Da stimmt, glaube ich, etwas nicht.
Was ist dann mit den ganzen Harleys, die ihre Blinker durch das 3 in 1 Gedöns ersetzen Rück-, Bremslicht und Blinker. In der Regel mittig Fender verbaut.
Geht bestimmt wegen EU Zulassung und nicht nach StVO. Da würde ich noch mal genau nachfragen.
Hallo und Guten Abend Gemeinde,
um mal etwas Licht in den Mythos der Lichttechnischen Einrichtungen (LTE) zu bringen, muss man etwas unterscheiden. Es gibt die Beleuchtung nach verschiedenen Regelwerken.
1. StVZO
2. 2009/67/EG
3. VO(EU) 3/2014
4. ECE-R53
Weiterhin ergeben sich je nach EZ des Fz. Vorgaben die eingehalten werden müssen. z.B. Lichtfarbe Bremslicht vor EZ 1983 auch gelb zulässig usw.
Regelwerk (RW) 2,3 und 4 unterscheiden sich nur minimal. Hier und heute nicht Schwerpunkt.
Bei der Projektplanung sollte man sich erstmal für eine Regelung entscheiden. Jede hat seine Vor und Nachteile.
Wichtig ist jetzt wenn man sich für eine entschieden hat muss sie in ALLEN Punkten eingehalten werden, vorne wie hinten, ein Rosinenpicken ist unzulässig ! Erleichert später auch die Begutachtung für den Segen.
Sollen z.B. die besagten Kombileuchten hinten verwendet werden mit Brems-Rücklicht und Fahrtrichtungsanzeiger ergibt sich dadurch automatisch das die gesamte LTE nach RW 2,3 bzw. 4 entsprechen muss. Warum ist das so ?
Nach StVZO ist für Krafträder nur ein Brems-Rücklicht zulässig. Nach den RW 2,3 & 4 sind auch jeweils zwei zulässig.
Das heisst aber auch das alle Anbauvorschriften nach RW 2,3 bzw. 4 gelten. Eine von vielen Vorgaben lauten eben das die Fahrtrichtungsanzeiger max 300mm Abstand vom hinteren Ende des Fz nach vorne ragen dürfen.
Und das gilt sogar für Motorräder aus den USA . Ausserdem wird auch oft der innere Abstrahlwinkel von 45° für die Rücklichter vernachlässigt. Sieht aber auch viel cooler aus wennn die LTE schön eng am Heckrahmen anbebaut wird.
Bei dem Umbau der Yamaha hier wird die Beleuchtung nach RW 1 also nach StVZO angebaut d.h. ein Rück-Bremslicht. Hier sind nur Anbauhöhen und Sichtwinkel vorgegeben. Die Regelung max 300mm von hinten oder ähnlich gibt es in der StVZO nicht.
Nach dem RW 1 ist es auch möglich bei Fz die vor dem 17.6.2003 zugelassen worden sind nur Ochsenaugen zu fahren ohne hintere Fahrtrichtungsanzeiger. Aber auch hier gilt Anbauvorschriften beachten....Sichtwinkel und auch die Fahrtrichtungsanzeiger müssen entsprechend geprüft sein denn es gibt Fahrtrichtungsanzeiger(FRAZ) die für Vorne geprüft sind und es gibt FRAZ die nur für hinten geprüft sind.
Fast alle Kellermann und Co Lenkerenden sind nur für vorne zulässig auch der der nach hinten abstrahlt. Kenzeichnung für vordere FRAZ ist 1 bzw 11, für hintere FRAZ 2 bzw.12. FRAZ mit der Kennung 3 oder 13 sind für vorne und hinten zul. .
Einzig mir bekannte Ochsenaugen von Hella KBA 12749 sind nach vorne und hinten geprüft.
Nun habe ich genug klug getan es ist auch nur ein kleiner Auszug aus dem Wirrwarr der LTE.
Das wichtigste habe ich fast vergessen...
Sehr schöner Umbau
