Re: BMW» R100RT goes to...
Verfasst: 19. Apr 2018
Das macht auch nicht jeder Hersteller wie er will...
das regelt bei uns die StVZO und zwar der §42 Anhang 3:
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. ......
Hier der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__42.html
im §30a Absatz 3 StVZO steht:
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
Hier der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... __30a.html
und im Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder selbständige technische Einheiten.....
Hier der Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32002L0024
Wir leben doch nicht in einer Bananenrepublik wo jeder macht was er will... bei uns wacht Brüssel über jeden Mist, so auch über das Leergewicht... aber da steht auch, dass der Fahrer nicht mit einbezogen ist...
Gruß
der Indianer
das regelt bei uns die StVZO und zwar der §42 Anhang 3:
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. ......
Hier der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__42.html
im §30a Absatz 3 StVZO steht:
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
Hier der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... __30a.html
und im Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder selbständige technische Einheiten.....
Hier der Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32002L0024
Wir leben doch nicht in einer Bananenrepublik wo jeder macht was er will... bei uns wacht Brüssel über jeden Mist, so auch über das Leergewicht... aber da steht auch, dass der Fahrer nicht mit einbezogen ist...
Gruß
der Indianer