919 hat geschrieben: (...) Solche Sachen haben nur den Haken, dass wenn derjenige, der's einträgt, arg in die "Trickkiste" greift (oder schlicht Mist baut), ...
Das einzige, was ich an der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht nachvollziehen kann ist die Sache mit der Mischung aus nationalem und EU-Recht. Wenn nicht gemischt werden darf, bedeutet das meiner Meinung nach, dass wenn die Lichtanlage nach EU-Recht geprüft wird, das ganze Fahrzeug den EU-Richtlinien entsprechen muss.
Das aber bedeutet widerrum nicht, dass man eine nach nationalem Recht vorgeschriebene Radabdeckung entfernen muss, nur weil diese im EU-Recht nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Wo liegt also der Sinn in dieser Vorschrift? Was schadet es einem nach nationalem Recht zugelassenen Fahrzeug, wenn es eine EU-rechtlich zugelassene Lichtanlage besitzt und warum darf ein Nach EU-Recht geprüfter Scheinwerfer nicht mit einem nach nationalem Recht geprüften Blinker kombiniert werden?
Was hat ein Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne ausleuchtet mit dem Rücklicht zu tun? Was haben Blinker mit dem Scheinwerfer zu tun? Die einen sollen blinken und der andere die Fahrbahn ausleuchten.
Und demjenigen, der hinter mir her fährt und dem ich mit meinem Fahrtrichtungsanzeiger mitteilen möchte, in welche Richtung ich beabsichtige, abzubiegen oder im nächsten Moment den Vordermann überholen möchte, ist es doch egal, ob mein nach vorne gerichteter Scheinwerfer nach nationalem oder EU-Recht geprüft ist.
...Muss ich jetzt, weil ich irgendwelche verblassten und nicht mehr erhältlichen Blinker ersetzen will, die neuerdings anstelle einer Wellenlinie ein E-Prüfzeichen tragen, auch einen neuen Scheinwerfer kaufen?
