saflo hat geschrieben: 23. Jan 2024
Und genau der hat mir letzte Woche total erleichtert mitgeteilt, dass das ganze wieder gekippt wurde.
Glaubt es - oder glaubt es nicht - da gibt es nichts mehr zu diskutieren - ist vorbei.
Und da ich eben NICHT alles glaube, was man mir sagt, habe ich eben
bei der Bundesgeschäftsstelle der KÜS angerufen und dort mit einem Sachverständigen gesprochen.
Ihm ist nichts davon bekannt, dass die Verordnung gekippt wurde. Es gab lediglich eine "Nachbesserung" in Bezug auf in der ABE für national zugelassene Motorräder.
Darin steht jetzt sinngemäß:
Wenn in der ABE ursprünglich(!) eine Reifenfabrikatsbindung durch den Fahrzeughersteller eingetragen war, die irgendwann aufgehoben wurde, genügt seit DOT 2020 nicht mehr die Freigabe des Reifenherstellers, sondern es muss auf Grund der Fertigungstoleranzen, die jede Reifengröße hat, die Freigängigkeit und die Eignung des Reifens im Fahrversuch geprüft werden.
Gab oder gibt es keine Fabrikatsbindung und es ist nur die Größe eingetragen, darf ich theoretisch jeden x-beliebigen Reifen fahren, der in der Größe, dem Tragfähigskeits- und dem Geschwindigkeitsindex der Eintragung entspricht.
Dabei empfiehlt es sich, so die Aussage des Sachverständigen, einen Reifen zu wählen, der eine Freigabe des Reifenherstellers besitzt, die die Eignung dieses Reifens für dieses Motorrad bestätigt.
Möchte ich anstelle der alten zölligen Größen einen Reifen mit metrischer Vergleichsgröße (z.B. 110/90-18 an Stelle von 4.00-18) eintragen lassen, liegt es im Ermessen des Prüfers, ob er neben der Größe auch das Fabrikat einträgt. Und das ist für mich der entscheidende Punkt, den ich schon immer vertreten habe.
Gibt es eine Fabrikatsbindung und es soll ein davon abweichender Reifen montiert werden, ist die Eintragung im Rahmen einer Prüfung nach §21 dennoch möglich. Dazu ist neben der Prüfung der Freigängigkeit auch eine Hochgeschwindigkeits-Prüffahrt erforderlich. In diesem Fall wird dann natürlich auch der Reifentyp eingetragen.
Auf die Frage, ob die Verordnung komplett gekippt wurde, antwortete mir der Sachverständige in der KÜS Bundesgeschäftstelle, dass ihm davon nichts bekannt ist. Die Verordnung sei seit ihres Bestehens immer wieder und vor kurzem erst überarbeitet und angepasst worden, und deshalb könne er es sich nicht vorstellen, dass sie nun, kurz nach der letzten Novellierung, plötzlich komplett gekippt wurde.
Und da man darüber, dass sie gekippt wurde, nirgendwo etwas nachlesen kann, glaube ich dieser Variante eher als Deiner, auch wenn ich es mir anders wünschen würde.
Ich jedenfalls bin meinem Prüfer ewig dankbar dafür, dass er mir damals, als er mir das 18" Hinterrad in meiner PC01 eintragen hat, mir nur die Reifengröße und nicht auch das Fabrikat eingetragen ins Gutachten nach §21 geschrieben hat.
Und für das Gespann habe ich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers/Importeurs, die mir die metrische Größe bei freier Wahl des Reifenherstellers erlaubt.
igel hat geschrieben: 23. Jan 2024Bei der Seven Fifty steht drin „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten“, ich find aber auf der Händlerseite des Kollegen aus dem Video von Ralf dafür nur Reifen mit Freigabe und dass von verschiedenen Herstellern.
Auch darauf habe ich den Sachverständigen der KÜS angesprochen. Die Sache verhält sich folgendermaßen:
Dieser Satz wird, unabhängig davon, ob es eine Fabrikatsbindung gibt oder nicht, in die Papiere nachgetragen. Der Grund dafür ist, dass in den neuen Papieren nicht mehr alle Angaben abgebildet sind, die der ABE zugrunde liegen.
Der Satz weißt also lediglich darauf hin, dass zur vollständigen Prüfung des Sachverhalts die Eintragung in der ABE zu prüfen ist.
Beispiel von meiner Seite aus:
Für die CX 500/650 Turbo gibt es eine Reifenfabrikatsbindung, die (ich weiß es nicht) möglicherweise nicht in den neuen Fahrzeugpapieren vermerkt ist, sehr wohl aber in der ABE und auch in der weiter oben verlinkten Reifen-Freigabeliste von Honda eingetragen ist.
Die Liste, die @Scrambler66 verlinkt hat, ist keine generelle Fabrikatsbindung, sondern eine Auflistung der Reifen, für die es für die RC42 eine Freigabe bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt.
Sie bedeutet aber nicht, dass ausschließlich die dort aufgeführten Reifen verwendet werden dürfen. Was zum Beispiel dann zum Tragen kommt, wenn "ein Hookie" auf seine Sevenfifty einen Firestone schrauben möchte. Der muss dann halt eben nach §21 geprüft und eingetragen werden, was aber im Rahmen des Umbaus dann eh keine große Rolle spielt.
Die Liste bedeutet aber auch nicht, dass man automatisch alle dort aufgeführten Reifen ohne weiteres fahren darf:
Stehen nämlich in den Fahrzeugpapieren noch die zölligen Größen und hat der Reifen der Wahl aus der Liste eine metrische Größe,
muss das Fahrzeug bei der Prüfstelle vorgeführt und die metrische Größe eingetragen werden.
...Ich wünsche jedem von Euch einen kompetenten und etwas über den Tellerrand hinaus schauenden Sachverständigen.
