Moin Männer,
ich habe mir den "Spaß" gegönnt, und die Dekra auch mal angeschrieben...Anbei die Antwort....
Echt unterhlatsam und Fachlich gesehen ok :-)
Nach § 49 Absatz 2 StVZO ist für Schalldämpferanlagen an Krafträdern, die ab dem 01.04.1994 in den Verkehr gekommen sind, die EG-Typgenehmigung gefordert.
Auch wenn Ihr Kraftrad ggf. noch deutlich vor diesem Datum zugelassen wurde, könnte eine andere "geeignete" Anlage ausreichen, doch die Eignung muss auch in diesem Fall durch ein Prüfzeugnis mit Verwendungsbereich nachgewiesen werden. Auch vor den Forderungen nach EG-/ECE-geprüften Austauschschalldämpferanlagen gab es nationale Anforderungen an diese Baugruppen Prüfzeugnisse wie klassische ABE's, Prüfberichte und Teilegutachten.
Die Auspuffanlage muss somit für das Fahrzeug über eine ABE, ein Teilegutachten oder eben über eine ECE-/EG-Genehmigung verfügen. Die Nummer der EG-Betriebserlaubnis für den Auspuffschalldämpfer sagt nur aus, dass dieser Schalldämpfer geprüft wurde. Der Verwendungsbereich ergibt sich auch bei diesen Genehmigungen aus der beiliegenden Übereinstimmungsbescheinigung, die von vielen Teileherstellern mit dem Auspuff mitgeliefert wird.
Mit der Übereinstimmungsbescheinigung, in der Ihr Fahrzeug aufgeführt sein sollte, ist dann keine Abnahme erforderlich.
Die EG-Typgenehmigung ist tatsächlich nicht mitführpflichtig. Im Zweifelsfall müssen Sie jedoch den Verwendungsbereich, zur Not auch nachträglich, den kontrollierenden Behörden nachweisen können.
Eine Abnahme eines Auspuffs ohne ABE bzw. EG/ECE-Teilegenehmigung für das jeweilige Fahrzeug bzw. den betreffenden Fahrzeugtyp kann nur als eine Einzelabnahme bzw. eine Begutachtung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach einer Technischen Änderung gemäß § 21 StVZO i.V.m. § 19 Abs. 2 StVZO erfolgen, wenn für das Fahrzeug aufgrund des Alters (vor dem 01.04.94 zugelassen) oder der Herkunft (z. B. Einzelimport aus Japan oder Eigenbau) und damit der Art der Betriebserlaubnis, keine typgenehmigte Anlage vorgeschrieben ist. Solche Abnahmen können nur durch speziell dafür qualifizierten Mitarbeiter eines Technischen Dienstes oder amtlich anerkannte Sachverständige einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) durchgeführt werden, doch dabei liegen viele Entscheidungen und Forderungen im Rahmen von geltenden Verordnungen, Richtlinien bzw. Merkblättern auch im persönlichen Ermessensspielraum des jeweiligen Sachverständigen bzw. Begutachters (Einzelfallentscheidungen). Sollten dazu Vergleiche, Nachweise oder Prüfungen benötigt werden, sind diese durch den Sachverständigen/Begutachter selbst vorzunehmen, erstellen bzw. durchzuführen und individuell zu bewerten.
Abnahmen, welche der Eine während dieser Begutachtungen vielleicht vornimmt wird ein Anderer u.U. strikt ablehnen. Es kommt auch auf die Ausstattung und technischen Prüfmöglichkeiten in der jeweiligen Prüfstelle an. Der Sachverständige muss einschätzen können, ob die Vorschriften zur Zeit des erstmaligen Inverkehrbringens des Fahrzeugs eingehalten werden, die allgemein gültigen Regeln der Technik befolgt wurden und über die Nutzungsdauer ein gefahrloser Einsatz des Fahrzeuges in vorgestelltem Zustand bzw. vorgestellter Ausrüstung zu erwarten ist.
Somit werden wir an dieser Stelle auf konkrete Details Ihrer Fragen nicht eingehen und empfehlen Ihnen, vor der Änderung und für weitergehende Fragen, Rücksprache mit dem Prüfenden zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.
Es empfiehlt sich eine Prüfstelle in den neunen Bundesländern aufzusuchen, die auf dem Gebiet solcher Abnahmen bereits hinreichende Erfahrungen haben und auch über die Voraussetzungen zur Prüfung und Beurteilung Änderungen verfügen.
Wenden Sie sich daher bitte direkt an die Prüfstelle, welche Sie aufsuchen möchten. Die zuständigen Mitarbeiter(-innen) für die Einsatzplanung der Sachverständigen und Mitarbeiter des Technischen Dienstes werden sie entsprechend Ihrer Anforderungen vermitteln.
Der Auspuff wird dann am Fahrzeug geprüft es sind verschiedene Messungen notwendig, deren Kosten doch stark vom Aufwand und der erforderlichen Zeit dafür abhängen. Diese Kosten von mehreren hundert Euro würden auch bei negativer Begutachtung anfallen.
Sind nur Stand- und Fahrgeräuschmessungen notwendig, könnten Kosten von einigen hundert Euro vielleicht reichen, muss das Abgasverhalten und zuvor die Motorleistung noch bestimmt werden, sind es schon mehrere tausend Euro.
Und diese Kosten fallen auch an, wenn Ihnen das Ergebnis der Untersuchungen vielleicht gar nicht gefällt.
Für die erforderlichen Prüfungen muss eine geeignete Messstrecke vorhanden sein und die Prüfung kann nur durch mindestens 2 Sachverständige vorgenommen werden. Viele unserer Prüfstellen der TP verfügen über geeignete und eingemessene Prüf- und Messstrecken.
Die gemessenen Geräuschwerte im Rahmen von Einzelabnahmen der Schalldämpferanlage, dürfen seit einer Verkehrsblattverlautbarung (VkBl / Jahr 2018 / / H.05 / Verlautbarung Nr. 53 / S.214 - S.215) aus dem letztem Jahr nicht mehr über den Werten der typgenehmigten Fahrzeuge liegen.
Dies bedeutet:
Die in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Geräuschwerte, sowohl für das Stand- als auch für das Fahrgeräusch, dürfen auch mit dem anderen Auspuff nicht überschritten werden.
Auf Grundlage des Anhang 7 der ECE-R 51 (COP-Prüfung) kann maximal eine Abweichung des im Rahmen der Begutachtung ermittelten Geräuschwertes um +1 dB(A) gegenüber dem in der ABE/Typgenehmigung dokumentierten Geräuschwert toleriert werden.
Ggf. kann die Abnahme nach der Messung des Standgeräusches schon negativ beendet werden, wenn diese Werte überschritten werden.
Ein Nachweis der Dauerhaltbarkeit des Schalldämpfers (inkl. eventuell verbauter Faserstoffe bei Absorptionsschalldämpfern) kann ggf. durch Konstruktionsunterlagen des Herstellers erbracht werden. Fragen Sie dazu im Vorfeld beim Hersteller nach. Dieser kann ggf. auch einen Nachweis des Abgasgegendrucks mitliefern. Allerdings nur für seine Komponenten. Werden diese mit anderen Teilen kombiniert, sind verlässliche Aussagen eines Herstellers nicht möglich.
Termine vereinbaren Sie bitte am Besten telefonisch, denn so sind individuelle Abstimmungen möglich.
Die für Sie nächstgelegene DEKRA Prüfstelle auch in den neuen Bundesländern finden Sie schnell und einfach mit unserer Standortsuche unter
http://www.dekra-vor-ort.de
Kontaktdaten, eine Anfahrskizze bzw. Routenberechnung, Öffnungszeiten etc. sind über den o.g. Link verfügbar.
Ein direktes Weiterleiten Ihrer Mail an eine unserer Prüfstellen ist ohne Ihren ausdrücklichen Auftrag leider nicht möglich.
Zwar ist DEKRA mit den Aufgaben der "TP" nur in den neuen Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen) und Berlin betraut (in den alten Bundesländern obliegen diese Aufgaben den TÜVs.), doch der Technische Dienst der DEKRA, welcher zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen für alle Fahrzeugklassen benannt ist, kann mit unseren „regionalen Begutachtern“ solche Dienstleistungen bundesweit anbieten.
Allerdings sind die gesetzlichen Änderungen, die uns auch in den alten Bundesländern die Einzelabnahmen ermöglichen, erst kürzlich in Kraft getreten, so kann es (in Anbetracht der mehr als 2 jährigen diesbezüglichen Ausbildungsdauer) ggf. in den nächsten Wochen und Monaten noch dauern, bis es richtig anläuft und unsere Kunden diese Dienstleistungen bei DEKRA auch in den alten Bundesländern flächendeckend in Anspruch nehmen können.
Da diese Dienstleistungen in den alten Bundesländern durch DEKRA bislang nur von relativ wenigen besonders qualifizierten Mitarbeitern unseres Technischen Dienstes durchgeführt werden dürfen, wird es sicherlich nicht möglich sein, täglich an allen Prüfstellen solche regionalen Begutachter zur Verfügung zu haben. Somit wird die Koordinierung dieser Mitarbeiter und ggf. Terminvergaben über die jeweiligen DEKRA Niederlassungen erfolgen. Lehnt ein Mitarbeiter von vornherein bestimmte Arten von Einzelbegutachtungen ab, ist das sicherlich begründet.
Unabhängig davon empfehlen wir Ihnen geprüfte Fahrzeugteile/-system mit einer EG-/ECE-Typ- bzw. Teilegenehmigung oder einer ABE bzw. einem Teilegutachten zu verwenden, in dessen Verwendungsbereich Ihr Fahrzeug eingeschlossen ist. Eine positive Abnahme, soweit dann überhaupt notwendig, ist damit weitaus wahrscheinlicher und die Gesamtkosten für Abnahme, Teil(e) und Prüfzeugnis liegen dabei i.d.R. deutlich unter denen einer Einzelabnahme.
Abschließend würden wir Ihnen nahe legen, sich einen Beratungstermin von Ihrer nächsten DEKRA Prüfstelle in den neuen Bundesländern geben zu lassen. Nehmen Sie dazu bitte nach Möglichkeit alle vorhandenen Dokumente, Fotos, Skizzen, Zeichnungen oder anderweitige Entwürfe Ihres Bauvorhabens mit, damit eine möglichst konkrete Anfangsbewertung erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme