zeig doch erstmal ein Foto deiner Freundin......ob sich der Aufwand auch lohnt


....war nur Spaß!!!
Ich würd auch eher zu ner schmalen Sitzbank als zum Sattel tendieren........
Gruß keks
obelix hat geschrieben:Ich finde das Rahmenabschneiddesaster einfach schauderhaft.
f104wart hat geschrieben:Und genau darum geht es ja in dem Infoschreiben des KBA:jpggl hat geschrieben: ...streng genommen sind solche Bestimmungen meines Wissens baujahrabhängig.
Kraftfahrt-Bundesamt
Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
Seite 1/2
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern
Frage- oder Problemstellung:
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach natio-
nalem Recht unter Anerkennung von EG-Teilbetriebserlaubnissen und nach ausschließlich inter-
nationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150
mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung
entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestan-
den werden muß.
Ergebnis:
Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nati-
onalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von
Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1,
§ 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des
Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu
erteilen.
Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten be-
sondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabde-
ckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem der-
zeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfü-
gen.
Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach
§ 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit
dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abde-
ckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzli-
chen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen
Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom 24.01.1962,
veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet.
Aus dieser vorläufigen Richtlinie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm.
Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmes-
sungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21
StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bis-
her angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis
trotzdem nicht verweigert werden kann.
Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt,wenn einzig bei Erteilung
nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
Kraftfahrt-Bundesamt
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Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
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dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ ent-
springt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist.
Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radab-
deckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beur-
teilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint
es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung
eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen
werden müßte, wenn andererseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung
des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und
Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm
nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internatio-
nalen Bereich gar nicht wiederfindet.
Flensburg, 02.03.1998
412-202.06
...Damit ist die Forderung nach dem Maß von 150 mm auch bei nach nationalem Recht zugelassenen Fahrzeugen hinfällig. Wenn alles andere paßt, wird es keinen Prüfer geben, der sich dem widersetzt. Warum sollte er auch?
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