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§21 nach mehr als 7 Jahren?
Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?
So wie Tom kenne ich das auch. Muß nur mit der Versicherung abgeklärt werden, ob das im Zweifelsfall abgedeckt ist.
- MichaelZ750Twin
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?
... mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat ...
Ja, wenn man eine Kennzeichenzuteilung ohne gültigen TÜV bekommt.
Hier im Landkreis ein absolutes "No Go".
Erst muß eine gültige TÜV-Abnahmebescheinigung vorliegen, sonst gibt es hier kein Kennzeichen.
Interessant, das es in anderen Landkreisen unserer schönen Republik anscheinend auch anders geht.
Ja, wenn man eine Kennzeichenzuteilung ohne gültigen TÜV bekommt.
Hier im Landkreis ein absolutes "No Go".
Erst muß eine gültige TÜV-Abnahmebescheinigung vorliegen, sonst gibt es hier kein Kennzeichen.
Interessant, das es in anderen Landkreisen unserer schönen Republik anscheinend auch anders geht.
LG, Michael
"Es gibt keine richtigen oder falschen Entscheidungen – es gibt nur die in der jeweiligen Situation bestmögliche Entscheidung" (Mae Leyrer)
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- Kaffeepause
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?
Soo einfach ist das nicht mit dem Kurzkennzeichen , ab April 2015 gab es ganz entscheidene Neuregelungen.
das Fahrzeug ist den Zulassungsbehörden bekannt
eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung (bei Nutzfahrzeugen) kann nachgewiesen werden
das Fahrzeug wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) konkret bezeichnet
Nur in folgenden Ausnahmefällen kann das Kennzeichen auch ohne gültigen TÜV genutzt werden:
für Hin- und Rückfahrten zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, in dem das Kurzzeitkennzeichen vergeben wurde
für Werkstattfahrten im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder einem angrenzenden Bezirk, um die festgestellten Mängel zu beseitigen (Diese Regelung gilt nicht für verkehrsunsicher eingestufte Fahrzeuge)
das Fahrzeug ist den Zulassungsbehörden bekannt
eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung (bei Nutzfahrzeugen) kann nachgewiesen werden
das Fahrzeug wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) konkret bezeichnet
Nur in folgenden Ausnahmefällen kann das Kennzeichen auch ohne gültigen TÜV genutzt werden:
für Hin- und Rückfahrten zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, in dem das Kurzzeitkennzeichen vergeben wurde
für Werkstattfahrten im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder einem angrenzenden Bezirk, um die festgestellten Mängel zu beseitigen (Diese Regelung gilt nicht für verkehrsunsicher eingestufte Fahrzeuge)
Wenn der Metzger sich mal einen Salat macht, ist er lange noch nicht ein Gärtner....
Bonnie T140V : viewtopic.php?f=57&t=239
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- Vogelburger
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?
Also, zurück zur 21er Abnahme! Ich hab Freund Graukittel gefragt und kann da zur Klärung beitragen:
Nach 7 Jahren löscht so manche Zulassungsstelle die dortigen Unterlagen von abgemeldeten Fahrzeugen. Dann müssen Ganzabnahmen durchgeführt werden, wenn keine Papiere sprich KFZ-Brief oder Zulassungsbestätigung - oder wie der Nachfolger vom Brief jetzt auch heißt - mehr vorliegt. Kopien sind ausreichend. Liegen die KFZ- Papiere vor, ist die Dauer der Abmeldung total Wurscht.
Dann gibts ne normale HU.
Gruß, der Jan, der Tiefenentspannte
Nach 7 Jahren löscht so manche Zulassungsstelle die dortigen Unterlagen von abgemeldeten Fahrzeugen. Dann müssen Ganzabnahmen durchgeführt werden, wenn keine Papiere sprich KFZ-Brief oder Zulassungsbestätigung - oder wie der Nachfolger vom Brief jetzt auch heißt - mehr vorliegt. Kopien sind ausreichend. Liegen die KFZ- Papiere vor, ist die Dauer der Abmeldung total Wurscht.

Gruß, der Jan, der Tiefenentspannte

Ich hab nachgezählt -
ich hab sie wirklich nicht mehr alle!
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- LucaGregory
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- Motorrad:: Magni Guzzi Arturo, BJ 1989
Yamaha SRX 600, BJ 1987
Yamaha SRX 600, BJ 1989 - Wohnort: Taunusstein
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Re: §21 nach mehr als 7 Jahren?
Ich stand heute auch vor dem Problem mit §21.
Da ich meine Magni zulassen wollte habe ich gestern mal bei der Internetadresse von der Zulassungsstelle ein PDF heruntergeladen welche Unterlagen ich benötige. Da die Maschine seit 2007 außer Betrieb gesetzt war stand dort:
"Ein Gutachten nach § 21 StVZO ist ggf. erforderlich, wenn das Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war."
Das fand ich gar nicht witzig und ich hab schon gedanklich alle Möglichkeiten durchgespielt wie ich die Magni zum TÜV bekomme etc.
Heute morgen hab ich dann erst mal mit der Zulassungsstelle telefoniert und mein Anliegen geschildert. Der nette Herr am Telefon hat mich ein paar Sachen gefragt und gemeint das er das so am Telefon nicht konkret beantworten kann, er müsste alle Unterlagen sichten und an seinem PC schauen was geht. Eventuell könnte ich um §21 herumkommen, ich sollte am besten gleich mal vorbeikommen. Da ich diese Woche Urlaub habe, hab ich mir alle Unterlagen gekrallt, das SEPA-Lastschriftmandat noch schnell ausgefüllt und die Mail mit der eVB-Nummer ausgedruckt. Dann in die Blechdose und ab zur Zulassungsstelle. Wartezeit dort ca. 30 Sekunden
Eine Hauptuntersuchung nach §29 StVZO hatte der Verkäufer, ein gewerblicher Händler, letztes Jahr vor dem Verkauf noch machen lassen und den TÜV-Bericht hatte ich auch mit. Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und den Kaufvertrag natürlich ebenfalls.
Die Jungs von der Zulassungsstelle haben dann einfach alle Daten von den alten Papieren in Ihren PC eingegeben, hat etwas länger gedauert (ca. eine 3/4 Stunde), und dann war die Maschine mit Saison-Kennzeichen von Mai - September schon zugelassen.
Fazit:
Es gibt für alles in unserem Land einen Paragraphen und der ist meistens so formuliert das man ihn drehen und wenden kann wie es der zuständige Beamte / Verwaltungsangestellte will. Also immer schön freundlich sein und sein Glück probieren.
Ich hatte Glück, alle wichtigen Unterlagen zur Hand und selbst für meine nicht sehr alltägliche Magni konnte ich den §21 umgehen.
Einfach mal bei der Zulassungsstelle mit den erforderlichen Unterlagen probieren.
Wichtigste Unterlagen waren bei mir:
Fahrzeugbrief
Fahrzeugschein
HU vom TÜV
Kaufvertrag fanden die Jungs von der Zulassungsstelle gut und wurde eingescannt, damit sie einen Nachweis über den Kauf hatten, schließlich stand ich nicht als Fahrzeughalter im Brief drin.
Perso, eVB und SEPA-Mandat sollten selbstverständlich sein
Gruß Oliver

Da ich meine Magni zulassen wollte habe ich gestern mal bei der Internetadresse von der Zulassungsstelle ein PDF heruntergeladen welche Unterlagen ich benötige. Da die Maschine seit 2007 außer Betrieb gesetzt war stand dort:
"Ein Gutachten nach § 21 StVZO ist ggf. erforderlich, wenn das Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war."
Das fand ich gar nicht witzig und ich hab schon gedanklich alle Möglichkeiten durchgespielt wie ich die Magni zum TÜV bekomme etc.
Heute morgen hab ich dann erst mal mit der Zulassungsstelle telefoniert und mein Anliegen geschildert. Der nette Herr am Telefon hat mich ein paar Sachen gefragt und gemeint das er das so am Telefon nicht konkret beantworten kann, er müsste alle Unterlagen sichten und an seinem PC schauen was geht. Eventuell könnte ich um §21 herumkommen, ich sollte am besten gleich mal vorbeikommen. Da ich diese Woche Urlaub habe, hab ich mir alle Unterlagen gekrallt, das SEPA-Lastschriftmandat noch schnell ausgefüllt und die Mail mit der eVB-Nummer ausgedruckt. Dann in die Blechdose und ab zur Zulassungsstelle. Wartezeit dort ca. 30 Sekunden

Eine Hauptuntersuchung nach §29 StVZO hatte der Verkäufer, ein gewerblicher Händler, letztes Jahr vor dem Verkauf noch machen lassen und den TÜV-Bericht hatte ich auch mit. Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und den Kaufvertrag natürlich ebenfalls.
Die Jungs von der Zulassungsstelle haben dann einfach alle Daten von den alten Papieren in Ihren PC eingegeben, hat etwas länger gedauert (ca. eine 3/4 Stunde), und dann war die Maschine mit Saison-Kennzeichen von Mai - September schon zugelassen.
Fazit:
Es gibt für alles in unserem Land einen Paragraphen und der ist meistens so formuliert das man ihn drehen und wenden kann wie es der zuständige Beamte / Verwaltungsangestellte will. Also immer schön freundlich sein und sein Glück probieren.
Ich hatte Glück, alle wichtigen Unterlagen zur Hand und selbst für meine nicht sehr alltägliche Magni konnte ich den §21 umgehen.
Einfach mal bei der Zulassungsstelle mit den erforderlichen Unterlagen probieren.
Wichtigste Unterlagen waren bei mir:
Fahrzeugbrief
Fahrzeugschein
HU vom TÜV
Kaufvertrag fanden die Jungs von der Zulassungsstelle gut und wurde eingescannt, damit sie einen Nachweis über den Kauf hatten, schließlich stand ich nicht als Fahrzeughalter im Brief drin.
Perso, eVB und SEPA-Mandat sollten selbstverständlich sein
Gruß Oliver

„Ein jeder ist ein Ehrenmann, solang er nicht bescheißen kann!“
Yamaha SRX 600, BJ 1987, ALFA ROMEO ROSSO COMPETIZIONE
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