Liebe Caferacer,
gerade bin ich über diesen Beitrag bei Motorrad online gestolpert und musste erstmal nach dem Datum sehen, nicht dass der Artikel vom 1. April ist !
Leider nein, er ist ganz frisch vom 15. Aug. 2019.
https://www.motorradonline.de/ratgeber/ ... sreichend/
Darin heißt es u.a.:
Die jetzt im Verkehrsblatt veröffentlichte Neuregelung besagt, dass künftig Reifengrößen, die entweder kleiner oder größer als die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen sind, auch dann nicht mehr zulässig sind, wenn vom Reifenhersteller dafür eine fürs jeweilige Motorradmodell gültige Freigabe vorliegt.
Ok, muss das erstmal verdauen, vielleicht weiß ja schon jemand was Genaueres dazu ?

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Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
- MichaelZ750Twin
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Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
LG, Michael
"Es gibt keine richtigen oder falschen Entscheidungen – es gibt nur die in der jeweiligen Situation bestmögliche Entscheidung" (Mae Leyrer)
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- Eumel
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Hat man mir auch so gesagt. Ich habe den Fall an ner NTV mit dem T31. Der hat ne Freigabe aber in anderen Dimensionen. Mein Reifenhändler hat mir dann gesagt die bringt eigentlich nichts mehr.
Ich lass es drauf ankommen.
Ich lass es drauf ankommen.


Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
auch dann nicht mehr zulässig sind
stimmt so nicht ganz - da steht:
......Andere Reifengröße muss eingetragen werden...
Um ein Erlöschen der Betriebserlaubnis in einem solchen Fall zu verhindern, muss der Anbau der Reifen abweichender Größe von einer Prüforganisation wie TÜV, Dekra oder GTÜ begutachtet und eingetragen werden......
also nicht grundsätzlich nicht mehr zulässig.. sondern: andere Reifengrösse muss eingetragen werden! - ich kenn das / kannte das auch nur in der Form, dass andere Grösse eben Eintragungspflichtig ist - ausser es liegt ein Gutachten vor in welchem beschrieben steht ... dass abweichend von der Eintragungspflicht die Mitnahme dieses Gutachten ausreicht.... bei Autofelgen durchaus üblich...
stimmt so nicht ganz - da steht:
......Andere Reifengröße muss eingetragen werden...
Um ein Erlöschen der Betriebserlaubnis in einem solchen Fall zu verhindern, muss der Anbau der Reifen abweichender Größe von einer Prüforganisation wie TÜV, Dekra oder GTÜ begutachtet und eingetragen werden......
also nicht grundsätzlich nicht mehr zulässig.. sondern: andere Reifengrösse muss eingetragen werden! - ich kenn das / kannte das auch nur in der Form, dass andere Grösse eben Eintragungspflichtig ist - ausser es liegt ein Gutachten vor in welchem beschrieben steht ... dass abweichend von der Eintragungspflicht die Mitnahme dieses Gutachten ausreicht.... bei Autofelgen durchaus üblich...
mfg Manne
auch andere 2 Zylinder können nett sein...
und ebenso ein SIX-Pack... 
auch andere 2 Zylinder können nett sein...


- Bambi
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Hallo zusammen,
in einer früheren Verlautbarung wurde gesagt, daß die Eintragung nur mit Probefahrt es Prüfers - angedachte Zusatzkosten ca. 50 EUR - möglich sei ...
Schöne Grüße, Bambi
in einer früheren Verlautbarung wurde gesagt, daß die Eintragung nur mit Probefahrt es Prüfers - angedachte Zusatzkosten ca. 50 EUR - möglich sei ...
Schöne Grüße, Bambi
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- Alrik
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Wenn ne Abnahme gefordert ist, geht's (formal) eh nicht ohne Probefahrt.
Was jetzt neu ist, ist lediglich die konkrete Feststellung, dass bei einem Reifen außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzmaße (Breite, Abrollumfang) die Betriebserlaubnis erlischt und dass das nicht durch eine Unbedenklichkeitserklärung/Freigabe des Reifenherstellers "geheilt" werden kann und in jedem Fall ne Abnahme zu erfolgen hat.
Soooo dramatisch ist das nicht, aber man muss es halt auf dem Schirm haben. Der 150er auf meiner CB-1 ist auch nur per Freigabe von Metzeler da drauf, das wird dann künftig nicht mehr reichen.
Kann man blöd finden, andererseits muss ich die Abweichung (trotz Freigabe) auch jetzt schon jedesmal technisch beurteilen, also warum macht man da nicht den letzten Schritt und hält das in Schriftform fest?
Ja, kostet wieder Geld, seh ich ein, ist nicht schön.
Was jetzt neu ist, ist lediglich die konkrete Feststellung, dass bei einem Reifen außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzmaße (Breite, Abrollumfang) die Betriebserlaubnis erlischt und dass das nicht durch eine Unbedenklichkeitserklärung/Freigabe des Reifenherstellers "geheilt" werden kann und in jedem Fall ne Abnahme zu erfolgen hat.
Soooo dramatisch ist das nicht, aber man muss es halt auf dem Schirm haben. Der 150er auf meiner CB-1 ist auch nur per Freigabe von Metzeler da drauf, das wird dann künftig nicht mehr reichen.
Kann man blöd finden, andererseits muss ich die Abweichung (trotz Freigabe) auch jetzt schon jedesmal technisch beurteilen, also warum macht man da nicht den letzten Schritt und hält das in Schriftform fest?
Ja, kostet wieder Geld, seh ich ein, ist nicht schön.
Lächle! Du kannst sie nicht alle töten.
Konkrete Anfragen zu Abnahmen von Umbauten im PLZ-Bereich 64, 63, 60, 61 und Umgebung vorzugsweise per PN.
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Naja angeblich werden die reifen ja getestet von daher ist schon ein Fahrversuch erfolgt, da hat sich einfach wieder mal ein Bleistiftspitzer überausgabt, quasi eine reifenreform
Grüße
Roland

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Roland
- Alrik
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Ja, stimmt schon. Hin und wieder gibt's halt mal Reifen, die trotz Freigabe nicht passen. Warum auch immer.
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Wie sieht es denn aus, müsste hier eine ABE die Regel umgehen?
- Alrik
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Denkbar. Aber das ist ohnehin die Frage, weil eine Reifenfreigabe in der bisherigen Form keine Grundlage für eine Änderungsabnahme nach §19(3) ist. Wenn also der Paragraph nicht geändert wird oder die Reifenhersteller keine ABE/Teilegutachten liefern, geht die Änderung der Bereifung nur über "Einzelabnahme", was mehr Kosten und mehr Aufwand bedeutet.
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- Bonde
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Der Artikel mag von jetzt sein, die Gesetzesänderung gilt schon länger... und es sind auch schon Einige bei der HU deswegen ohne Plakette wieder abgefahren...
Der Irrsinn ist allerdings das man nach wie vor die Freigaben beim Reifenhersteller bekommt und diese die Käufer in keinster Weise darauf hinweisen, dass die Freigaben ihre Gültigkeit verloren haben.
Zumindestens die Freigaben in denen andere Größen als in der Betriebserlaubnis des jeweiligen Kraftrades stehen.
Einziger Wehmutstropfen ist in dem Fall, das auch die Polizei das noch nicht so richtig mitbekommen hat, zumindestens nicht Flächendeckend.
Der Irrsinn ist allerdings das man nach wie vor die Freigaben beim Reifenhersteller bekommt und diese die Käufer in keinster Weise darauf hinweisen, dass die Freigaben ihre Gültigkeit verloren haben.
Zumindestens die Freigaben in denen andere Größen als in der Betriebserlaubnis des jeweiligen Kraftrades stehen.
Einziger Wehmutstropfen ist in dem Fall, das auch die Polizei das noch nicht so richtig mitbekommen hat, zumindestens nicht Flächendeckend.
Der Fachmann staunt - der Laie wundert sich!