Hallo zusammen,
gleich zu Beginn Sorry für diese wohl schon oft erörterte und tröge Fragestellung,
ich schraube gerade an einer 77er XS 650 und bin gerade dabei die Flex an die Radabdeckungen anzulegen. In diversen Beiträgen auf diversen Foren wird immer wieder auf den §36a der STVZO verwiesen und ein Maß von 15 cm über einer horizontalen Achse über der Radnabe. Diese Beiträge sind alle jedoch aus den 2000er Jahren, als offensichtlich die EG-Zulassungen eingeführt wurden. Nur kann ich diese Maß im Gesetz nirgends finden und Ausführungsverordnungen oder ähnliches auch nicht. Wo steht denn das rechtsverbindlich? Denn die Tipps vom TÜV Süd http://www.tuev-sued.de/hanse/tipps_fuer_motorradfahrer sind eigentlich nicht rechtsverbindlich…. Ist diese Vorschrift vielleicht kassiert worden und gilt jetzt nur noch EG-Recht, also Ermessen?
Grüße aus dem TÜV-gestrengen Oberbayern
Marc

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Radabdeckung gesetzliche Vorschriften?
- igel
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Re: Radabdeckung gesetzliche Vorschriften?
Schön wärs, dann hätten nicht fast alle die selben Probleme damit. Das ganze Thema wurde hier auch schon öfter durchgekaut.MARC172 hat geschrieben:Ist diese Vorschrift vielleicht kassiert worden und gilt jetzt nur noch EG-Recht, also Ermessen?
Ich hab dazu mal nochwas interessantes gefunden:
Kraftfahrt-Bundesamt
Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
Seite 1/2
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern
Frage- oder Problemstellung:
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach natio-
nalem Recht unter Anerkennung von EG-Teil
betriebserlaubnissen und nach ausschließlich inter-
nationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150
mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung
entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestan-
den werden muß.
Ergebnis:
Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nati-
onalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von
Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1,
§ 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des
Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu
erteilen.
Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten be-
sondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabde-
ckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem der-
zeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfü-
gen.
Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach
§ 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit
dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abde-
ckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzli-
chen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen
Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom
24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtli-
nie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm.
Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmes-
sungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21
StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bis-
her angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis
trotzdem nicht verweigert werden kann.
Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung
nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder
21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage
der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
Kraftfahrt-Bundesamt
Informationssystem
Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to
Seite 2/2
dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ ent-
springt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist.
Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radab-
deckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beur-
teilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint
es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung
eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen
werden müßte, wenn andererseits die Erteilung ei
ner Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung
des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und
Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm
nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internatio-
nalen Bereich gar nicht wiederfindet.
Flensburg, 02.03.1998
412-202.06
- MARC172
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Re: Radabdeckung gesetzliche Vorschriften?
Vielen Dank für Deine rasche Antwort, auch wenn ich meine Frage eigentlich besser in Rechtliches deponiert hätte. Dann muss ich wohl leider so verfahren: mit langem Fender zur HU und rumfahren mit kurzem. Das ist doch hinreichend Grauzone, um ein juristisches Nachspiel nötigenfalls durchzustehen…. Grüße Marc
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Re: Radabdeckung gesetzliche Vorschriften?
Ich würde vorher mal mit dem Prüfer reden. Es ist liegt halt in seinem Ermessen, ob er ein Fahrzeug mit EG-Zulassung ohne Abdeckung vom Hof läßt und Dir deswegen Streß macht. Da kannst Du Dir evtl. hinterher Arbeit sparen. 

Re: Radabdeckung gesetzliche Vorschriften?
ErledigtMARC172 hat geschrieben:Vielen Dank für Deine rasche Antwort, auch wenn ich meine Frage eigentlich besser in Rechtliches deponiert hätte. Dann muss ich wohl leider so verfahren: mit langem Fender zur HU und rumfahren mit kurzem. Das ist doch hinreichend Grauzone, um ein juristisches Nachspiel nötigenfalls durchzustehen…. Grüße Marc
