f104wart hat geschrieben: 24. Jan 2024
Das, wie üblich, aus dem Zusammenhang gerissene Zitat ist nicht das, worauf es in meinem Beitrag ankam. Und der von Dir verlinkte Artikel hat mit dem Thema, um das es hier geht, auch nichts zu tun.
Aha.
1. Was genau soll ich aus dem Zusammenhang gerissen haben?
2. Worauf kam dir in deinem Beitrag dann an?
3. Und wenn es in dem Thread mit dem Thema "Reifenfreigabe ab 2020" nicht um das verlinkte Prozedere zum Umgang mit Reifenfreigaben und Radreifenkombinationen geht, worum geht es dann?
Hilfreich wäre, wenn du weniger polemisch antworten würdest sondern mit Inhalten. Ich hab dir dass jetzt mal von 1-3 durchnummeriert.
Neulich stieg ne hübsche, junge Frau mit grossen Brüsten zu mir in den Aufzug. Sie lächelte mich an und fragte, ob ich Ihr die zwei drücken könne. War wohl ein Missverständnis...
Servus Leute,
ich habe am 8. Jan. 2024 eine Kawa Z1100ST beim TÜV Bayern vorgeführt.
Frisch aufgebaut, weitgehend original aber statt dem originalen 3.50V19 vorn (den es de facto nicht mehr als V gibt) den mit diversen "Freigaben" versehenen 100/90-19V montiert.
Die Wahl fiel auf einen Metzeler Roadtec 01.
Der Wunsch war als zusätzliche Reifengröße 100/90-19 vorn einzutragen.
"Freigabe" für die montierten Metzeler dabei und genau die sind unter Bemerkungen nachgetragen worden.
Auf meine Frage, ob ich mit dem Eintrag jetzt auch andere Reifen in der Größe vorne fahren darf, kam die dümmliche Antwort, nach seinem Wissen schon. Auf meine Frage, warum die Reifengröße dann in Verbindung mit dem Metzeler eingetragen wurde, kam die Antwort, das ja schon eine Reifengröße eingetragen ist und eine zweite Eintragung im Reifengrößenfeld nicht möglich sei.
Dafür hat er bestimmt acht Bilder vom Vorderreifen und gleich noch vier Bilder vom Hinterreifen gemacht, den er trotz bereits eingetragener Größe nochmal eingetragen hat, als Roadtec 01 natürlich.
Ok, die Reifen sind neu, werden ihren Dienst tun, aber freie Auswahl für die nächsten Reifen sehe ich mit dem Eintrag nicht.
Also vorher genau klären, was man eingetragen haben möchte, sonst gibt es Überraschungen.
Meinen Kommentar zur Überforderung des Prüfpersonals durch die eigene, bürökratiefördernde Lobbyarbeit des TÜVs für kostenverursachende und zeitfressende, sinnlose Reifenbegutachtungen hat er nicht verstanden.
Von einer weiteren Erklärung habe ich abgesehen, meine Behauptung hat ja auch keine ABE.
Auf der Rückfahrt kam mir eine Kolonne Trecker der Bauernproteste entgegen. Auf einem Plakat stand "Weniger Bürokratie!"
Da kann ich mich nur anschließen!
LG, Michael
LG, Michael "Es gibt keine richtigen oder falschen Entscheidungen – es gibt nur die in der jeweiligen Situation bestmögliche Entscheidung" (Mae Leyrer)
MichaelZ750Twin hat geschrieben: 29. Jan 2024
Auf meine Frage, warum die Reifengröße dann in Verbindung mit dem Metzeler eingetragen wurde, kam die Antwort, das ja schon eine Reifengröße eingetragen ist und eine zweite Eintragung im Reifengrößenfeld nicht möglich sei.
Bei steht im Schein:
„zu 15.1/2 auf gen.: vo 120/70-17 58H. A.Felge 17xMT3,5…“ usw.
Wie du es schon richtig bemerkt hast: das geht auf jeden Fall. Da wurde kein Hersteller eingetragen. Wird halt auch immer ein Stück weit auf die Skils des Prüfers ankommen.
Gruß
MichaelZ750Twin hat geschrieben: 29. Jan 2024...das ja schon eine Reifengröße eingetragen ist und eine zweite Eintragung im Reifengrößenfeld nicht möglich sei.
Hmmm...
Dann hat mein Prüfer wohl entweder mehr Sachverstand oder gar keinen:-)
eintragung_reifenk.jpg
Er hat zwar rumgegrummelt wegen der vielen Tipperei, aber gleich begriffen, dass ich mir Alternativen offen halten wollte - weiss ich denn, was ich in 10 Jahren für Gummis draufziehen will? Blöderweise hat er zwar die Reifenbindung rausgestrichen (ME33 und ME77), aber den Satz übersehen. Dafür hat er den Entstörstecker ebenfalls rausgenommen:-9
Gruss
Obelix
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Neulich stieg ne hübsche, junge Frau mit grossen Brüsten zu mir in den Aufzug. Sie lächelte mich an und fragte, ob ich Ihr die zwei drücken könne. War wohl ein Missverständnis...
Aus aktuellem Anlass nochmal nachgefragt zum Begriff "Reifenfabrikatsbindung".
Es geht mir hier um die Rechtslage - dass einzelne Prüfer andere Sichten haben können, klar.
Konkret: CBR-900 SC33 von 1996 hat im Fz-Schein (ZB Teil I) nur die Reifengrößen stehen,
dazu den Satz "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten".
In der ABE ist ausweislich eines Honda-PDF Stand 04/2000 für "vorne" eingetragen:
BRIDGESTONE - 130/70ZR16 TL - BT 56 F Radial
Aufgezogen ist nun ein Bridgestone, BT 016 pro in dieser Größe (BT 56 gibts nicht mehr neu).
Bei wörtlicher Auslegung der Vorgaben ist damit alles richtig:
Bridgestone wie ABE, Größe wie ABE - und ich muss den Typ 'BT 016 pro' nicht eintragen lassen.
Gibt es eine davon abweichende Rechtsprechung, wonach "Fabrikatsbindung" als "Typ-Bindung" gesehen wird?
Du setzt vorraus, das 'Fabrikat' = 'Hersteller' bedeutet. Das muß es aber nicht zwingend.
Wiki:
Bedeutungen:
[1] etwas, das in einer Fabrik fabriziert, gefertigt, hergestellt wird
[2] eine bestimmte Marke, bestimmtes Produkt
Herkunft:
über das französische (für „das Hergestellte, Erzeugnis“) zu fabricant → fr (und dieses weiter zu Fabrikant) entlehnt; weitere Verwandte: Fabrik, fabrizieren und Fabrikation[1]
Synonyme:
[1] Erzeugnis, Produkt
Es kann also damit genau dieser Reifen gemeint sein. In deinem Falle eben BT 56 F Radial.
Bei mir sind Pirelli Scorpion MT90 A/T zwar nicht in der ABE, aber in den Papieren eingetragen. Andere Pirelli darf ich natürlich nicht fahren.
Ich habe letzte Woche auf meine Twin neue Straßenreifen aufgezogen und dazu folgende "Freigabe" bekommen. Bei unseren alten Dingern musst Du wohl alles eintragen lassen
Beachte den vorletzten Absatz.
Grüße - Stefan, der das ignoriert
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...und nächtes Jahr will ich weniger müssen müssen, und dafür mehr wollen können !
@Lode, ich verstehe deinen Punkt, es wäre aber schön, das rechtlich präzise formuliert zu haben.
Spannend ist auch die Frage, auf welcher fachlichen / rechtlichen Grundlage die Formel "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" seinerzeit (~1985) in die Papiere bzw. in die Prozesse der Zulassungsstellen kam - bei PKW gibt es das ja nicht.
Auf dieser Formel beruht die Aufhebung des Bestandsschutz, die nun mit EU-Verordnungen ab 2020 begründet wurde.
Kann jemand berichten, wie das bei EU-Nachbarn gehandelt wird - Holland, Frankreich, Italien?
Ansonsten, wenn ein Reifen-Typ in der ZB-1 genannt ist, ist ein davon abweichender natürlich für Prüfer und ggf. Polizei kaum zu ignorieren. Das ist aber ein Spezialfall, ebenso wie abweichende Größe.
@saflo, Abweichungen vom "unveränderten Originalzustand" können aber auch nur relevant sein, wenn sie irgendwie Reifen oder Radlauf betreffen. Nicht plausibel ist das, wenn via §21 zum Beispiel Lenker, Bremsleitungen oder Fussrasten eingetragen wurden.