Au Backe... das hab ich ja komplett überlesen, dass es eigentlich nur ums hintere geht.
Ich habe dazu mal das "schlaue Buch" gefragt (TÜV Buch Motorrad). Hier steht zum vorderen:
"Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muss mindestens dzur Senkrechten durch die Vorderradachse reichen, das hintere Ende darf nicht höher als 15cm über der Horizontalen durch die Radachse liegen."
Wobei als anmerkung noch zusätzlich steht, dass bei dem hinteren Ende Abweichungen toleriert werden, da gerade zB Vollverkleidungen etc sowieso auch wie ein Schutzblech wirken.
Von 98 ist das Dokument vermutlich desshalb, da zu der Zeit von STVO auf EG Recht umgestellt wurde. Vermutlich was das Dokument zu der Zeit ein rein internes...
PS: Vllt hat ja jemand Lust das KBA diesbezüglich anzuschreiben?
EDIT: Eigentlich gilt die Argumentation die das KBA in dem Schreiben macht doch genau so auch fürs Vordere Schutzlech oder nicht? Die Regelung dazu steht in den selben Richtlinien, die nur einer VORLÄUFIGEN Richtlinie entspringt. Außerdem wird sie von einer EU Regelung "übertrumpft", die keine Radabdeckiung vorsieht (auch nicht vorne).
Interessant ist übrigens, dass in der STVO gar keine Maße stehen. Da steht nur eine ausreichende Abdeckung muss vorhanden sein. Und dieses "ausreichend" wurde dann aufgrund dieser eigentlich vorläufigen Richtlinie beurteilt, die die KBA für nicht mehr gültig hält....
Da darf man jetzt von halten was man will, aber ich würde mich da im Recht sehen wenn ihn ohne fahre... nur gibts dazu keine Regelungen schwarz auf weiß ...