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Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 9. Okt 2017
von alexCB400
Hallo,
Bei mir gab es auch keine Probleme mit der geänderten Gabelbrücke! Hatte es aber auch vorher abgesprochen!
Gruß Alex

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Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 9. Okt 2017
von Hux
Also ich habe, bevor ich das hier geschrieben habe - um Halbwissen auszuklammern - mit dem Chef einer Versicherungsagentur und einem frisch fertigen Versicherungsfuzzi telefoniert und die Aussagen haben sich gedeckt. Aus lauter Spaß an der Freude habe ich mir von einem weiteren Bekannten (Unfallchirurg) auch noch sagen lassen welche Kosten bei einem Schädelbasisbruch eines Unfallopfers anfallen... Macht, was ihr wollt, aber jammert hinterher nicht, das wäre erbärmlich, vor allem, wenn es passende Blindstopfen für 2€ gibt.
Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 9. Okt 2017
von takeabow
Ich hänge mich hier mal dran.
Ich mag die Abdeckung der FuseBox, mir baut die Schose aber zu hoch auf und die Klemmung ist auch überflüssig.
Könnte mir jemand den Bereich zwischen den Linien sauber abfräsen?
(Möchte es aber noch mit meinem Prüfer absprechen).

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 9. Okt 2017
von cafetogo
Hux hat geschrieben:Also ich habe, bevor ich das hier geschrieben habe - um Halbwissen auszuklammern - mit dem Chef einer Versicherungsagentur und einem frisch fertigen Versicherungsfuzzi telefoniert und die Aussagen haben sich gedeckt. Aus lauter Spaß an der Freude habe ich mir von einem weiteren Bekannten (Unfallchirurg) auch noch sagen lassen welche Kosten bei einem Schädelbasisbruch eines Unfallopfers anfallen... Macht, was ihr wollt, aber jammert hinterher nicht, das wäre erbärmlich, vor allem, wenn es passende Blindstopfen für 2€ gibt.
Darauf einen Dujardin, So ein Schmalz

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 10. Okt 2017
von onkelheri
Wofür man den noch anruft will ich glaub ich nicht wissen.... ;-)
Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 10. Okt 2017
von obelix
Hux hat geschrieben:Das stimmt so schlichtweg nicht.
1. Mit erloschener BE erlischt der Versicherungsschutz, Punkt -> . <-
Das kann zur Folge haben, dass die Versicherung zwar erstmal zahlt, sich aber jeden Cent über Regress wieder holt... oder auch erst gar nicht zahlt. Der Sachverständige sagt "BE erloschen", damit ist sein Job vorbei.
2. Ist der Versicherungssnehmer im Fall einer erloschenen BE in der Pflicht zu beweisen, dass die Modifikation, die zum erlöschen der BE führte, den Unfall nicht verursacht oder begünstigt hat, nicht der Versicherer.
Zunächst mal sollten wir feststellen, ds wir von der KFZ-Haftpflicht reden, denn nur die ist hierfür relevant.
Zu Punkt 1: Stimmt so nicht, die HP muss leisten, das ist grundsätzlich so. Regressforderungen sind im Bereich der KFZ-HP auf max. 5000 € begrenzt. Mehr kann sie nicht fordern (§5 Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung). Womit wir beim Kausalzusammenhang angekommen sind und Deinem
Punkt 2: Regressforderungen können grundsätzlich nur dann erhoben werden, wenn der Nachweis geführt werden kann, das der Unfall durch das veränderte Teil verursacht worden ist, bzw. ohne die Veränderung abwendbar gewesen wäre.
Deine Versicherungsjungs sollten mal wieder Ihre Wissensgrundlagen auffrischen...
Gruss
Obelix
Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 10. Okt 2017
von f104wart
onkelheri hat geschrieben:Das runterfraesen verkleinert die Klemmflaeche,
Kann es sein, dass Du da was verwechselst oder habe ich Dich jetzt falsch verstanden? Was haben
die Lenkerböcke auf der Gabelbrücke mit der Klemmfläche zu tun?

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 10. Okt 2017
von Endert
f104wart hat geschrieben: Was haben
die Lenkerböcke auf der Gabelbrücke mit der Klemmfläche zu tun?

Ralf... du hast auch keine Phantasie ! Wenn du die Böcke abfräst, kannst du deine Wurstfinger nicht mehr in die dafür vorgesehen Lenkerklemmung packen und mit prächtigen 20 Nm anziehen, ergo ist die Klemmfläche - aber damit auch das !Unfallrisiko! - deutlich geringer.
Keine Ahnung was der Onkel meint, das würde mich mal interessieren, seine Gedankengänge an sich finde ich nämlich immer ziemlich Interessant.
Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 10. Okt 2017
von Kaffeepause
obelix hat geschrieben:Hux hat geschrieben:Das stimmt so schlichtweg nicht.
1. Mit erloschener BE erlischt der Versicherungsschutz, Punkt -> . <-
Das kann zur Folge haben, dass die Versicherung zwar erstmal zahlt, sich aber jeden Cent über Regress wieder holt... oder auch erst gar nicht zahlt. Der Sachverständige sagt "BE erloschen", damit ist sein Job vorbei.
2. Ist der Versicherungssnehmer im Fall einer erloschenen BE in der Pflicht zu beweisen, dass die Modifikation, die zum erlöschen der BE führte, den Unfall nicht verursacht oder begünstigt hat, nicht der Versicherer.
Zunächst mal sollten wir feststellen, ds wir von der KFZ-Haftpflicht reden, denn nur die ist hierfür relevant.
Zu Punkt 1: Stimmt so nicht, die HP muss leisten, das ist grundsätzlich so. Regressforderungen sind im Bereich der KFZ-HP auf max. 5000 € begrenzt. Mehr kann sie nicht fordern (§5 Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung). Womit wir beim Kausalzusammenhang angekommen sind und Deinem
Punkt 2: Regressforderungen können grundsätzlich nur dann erhoben werden, wenn der Nachweis geführt werden kann, das der Unfall durch das veränderte Teil verursacht worden ist, bzw. ohne die Veränderung abwendbar gewesen wäre.
Deine Versicherungsjungs sollten mal wieder Ihre Wissensgrundlagen auffrischen...
Gruss
Obelix
Hier kann ich Obelix nur Zustimmen, genauso ist es zu 100% richtig.
@Hux, such Dir einen neuen "Versicherungsberater" und keinen Versicherungsfuzzy......vielleicht klappt es ja dann auch mit
dem "Vollwissen"....
Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?
Verfasst: 10. Okt 2017
von spunkzilla
Na da habe ich ja was losgetreten ;)
alexCB400 hat geschrieben:Bei mir gab es auch keine Probleme mit der geänderten Gabelbrücke! Hatte es aber auch vorher abgesprochen!

Das sieht ja ziemlich genauso aus wie ich es mir vorstelle. Ein schöne Rundung für den Tacho.
Also ich ziehe für mich mal jenseits von Versicherungstechnischen Spitzfindigkeiten mal Resümee.
1. Die zu empfehlende Lösung besteht darin das ganze besser Eintragen, also vorher abnicken zu lassen.
2. Die Festigkeit wird augenscheinlich nicht verändert, also sollte dem Abnicken durch einen Prüfer nichts im Wege stehen.
Daraus folgere ich für mich, der ich ja noch keinen Prüfer habe, wenn ich einen Prüfer finde, der mir das abnickt, dann ist der schon mal als halbwegs kooperativ anzusehen. Wenn er bei dieser kleinen Sache schon abwinkt kann ich es gleich beim Nächsten versuchen.
Ich danke euch
