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Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 8. Okt 2019
von Alrik
mdpeter hat geschrieben: 8. Okt 2019Das wird der Kollege auch von dir sagen.
Wahrscheinlich. Nur gibt es diese Waseinmaldranwardarfniemalsabgeschraubtwerden-Regelung nirgends, die von mir genannte Mindestanforderung dagegen schon.
Jedenfalls wenn vor 90 zwei Spiegeln bei Neuzulassung dran waren, werde ich den Teufel tun und beim TÜV mit nur noch einem Spiegel vorfahren.
Damit machst du jedenfalls nichts verkehrt.

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 8. Okt 2019
von obelix
vanWeaver hat geschrieben: 8. Okt 2019War da nicht was mit 78 mm?
Jo, das wird immer mal wieder in den so beliebten Videos von Polizeikontrollen thematisiert. Gefunden hab'sch dazu aber bislang noch nix, weder in der STVZO noch sonstwo. Ich frag mich schon die ganze Zeit, woher das kommen soll...

Gruss

Obelix

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 8. Okt 2019
von BonsaiDriver
Moin

bevor hier weiter wildes Wirrwar verbreitet wird

auch das ist mit sehr wenigen Klicks für alle ganz leicht zu finden...
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 1)&from=FI

in der ECE-R81 steht auf Seite 4 unter Punkt: 7.1.1.3

" einem nicht runden Spiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm aufgezeichnet werden kann."

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 8. Okt 2019
von obelix
Cool, also gilt das für unsere Oldtimer ja gar ned:-)

Gruss

Obelix

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 8. Okt 2019
von GerdR65
Hi,

hier ein Auszug aus "Tipps für Motorradfahrer" vom TÜV Hanse:

Spiegel (EWG 97/24):
Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:
vor EZ 01.01.1990 1 links
ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h 1 links
ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h 2
Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte
Größe von 69 cm² und er ist somit zugelassen.

Oder wenn du den Nerv dafür hast findest du hier all die schönen "Hirnverrenker" unserer EU-Bürokraten:
https://eur-lex.europa.eu/homepage.htm

Gruß Gerd

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 9. Okt 2019
von Roller
HaukeP hat geschrieben: 7. Okt 2019 Hallo,
Wie so oft ist es so je mehr man recherchiert desto verwirrter wird man und deshalb wende ich mich an euch
Also ich beschäftige mich mit sowas nicht. Ich schaue besser vor mich. :oops:
Alle 2 Jahre kommt eine größere Variante dran. Und wenn so ein Paragraphenreiter zwischendurch mal meckert, garantiere ich Dir, dass Du nicht ins Gefängnis kommst. Und keine Versicherung fängt deshalb im Falle eines Falles einen Rechtsstreit an, weil die Aussichten auf Erfolg gegen Null streben. :zunge:
Viel Erfolg bei der Auswahl, denn die ist groß. :fingerscrossed: :grin:

https://www.visualstatements.net/visual ... agerfeuer/
:wink:

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 9. Okt 2019
von Tomster
GerdR65 hat geschrieben: 8. Okt 2019 ..... Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte
Größe von 69 cm² und er ist somit zugelassen.......
Jein, denn trotzdem muss dieser 78mm Kreis auf die spiegelnde Fläche passen.
Es gibt anscheinend Spiegel mit E-Nr. bei denen das nicht der Fall ist.

Bis dahin
Tom

PS: ich bau mir trotzdem eher den Spiegel an, der mir gefällt :o

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 9. Okt 2019
von theTon~
obelix hat geschrieben: 8. Okt 2019
vanWeaver hat geschrieben: 8. Okt 2019War da nicht was mit 78 mm?
Jo, das wird immer mal wieder in den so beliebten Videos von Polizeikontrollen thematisiert. Gefunden hab'sch dazu aber bislang noch nix, weder in der STVZO noch sonstwo. Ich frag mich schon die ganze Zeit, woher das kommen soll...

Gruss
Obelix
Diese Angabe findest Du in der EU-Richtlinie 97/24/EG auf Seite 198

Hier der Auszug:
2.2 Hauptaußenspiegel (Gruppe L)
2.2.1. Die Mindestabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.1.1. die Fläche nicht kleiner als 6 900 mm2 ist;
2.2.1.2. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als 94 mm ist;
2.2.1.3. bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden kann.
2.2.2. Die Höchstabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.2.1. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht größer als 150 mm ist;
2.2.2.2. bei einem nicht runden Rückspiegel die spiegelnde Fläche von einem Rechteck von 120 mm × 200 mm eingeschlossen wird.


Anders zusammengefasst könnte man auch sagen:
Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:
  • Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961: ohne Spiegel zulässig
  • Erstzulassung vor dem 1. Januar 1990: 1 Spiegel links
  • Erstzulassung ab dem 1. Januar 1990: 1 Spiegel links (unter 100 km/h) / 2 Spiegel (über 100 km/h)
  • Erstzulassung ab dem 17. Juni 2003: 1 Spiegel links (bis max. 45 km/h) / 2 Spiegel (über 45 km/h)
Für Krafträder über 45 km/h mit EG-Betriebserlaubnis sind immer 2 Spiegel vorgeschrieben.

Vorgeschriebene Spiegelgrößen:
  • 69 cm² nach EG (min. Ø 94 mm). In diese Spiegelfläche muss ein Kreis von 78 mm Durchmesser passen, sowie die Spiegelfläche in ein Rechteck von 12 x 20 cm.
  • 60 cm² nach StVZO
Ist auf dem Spiegel ein E-Prüfzeichen, stimmt auch die Spiegelfläche.

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 9. Okt 2019
von Alrik
theTon~ hat geschrieben: 9. Okt 2019
  • Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961: ohne Spiegel zulässig
Es ist der 01.11.1956.

Re: Paragraphenwirrwarr bei Spiegeln

Verfasst: 9. Okt 2019
von vanWeaver
theTon~ hat geschrieben: 9. Okt 2019
Vorgeschriebene Spiegelgrößen:
In diese Spiegelfläche muss ein Kreis von 78 mm Durchmesser passen, sowie ein Rechteck von 12 x 20 cm.
Rechteck von 12x20 cm?
......Schminkspiegel für Mädelmopped´s :lachen1: