Was wäre denn anders als in der StVZO, wenn es mindestens zwei wären?
Und bevor nochmal gefragt wird: Genau zwei.
Was wäre denn anders als in der StVZO, wenn es mindestens zwei wären?
Die 11 ist die Zulassung für vorne, die 12 für hinten. Wenn nur auf einer Seite Licht rauskommt, dann geht gleichzeitig eh nicht, wenn auf zwei Seiten Licht rauskommt und auf den Gläsern die jeweilige Zusatzkennung draufsteht, dann geht vorne und hinten gleichzeitig. Ob das an dem jeweiligen Motorrad überhaupt erlaubt ist und ob die vorgeschriebene Sichtbarkeit gegeben ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.hellacooper hat geschrieben: 20. Feb 2020Ich glaube, Du verwechselst das was. Die Pin sind, glaube ich, nicht als Lenkerendenblinker gedacht, sondern als Blinker für vorne oder hinten. Aber nicht gleichzeitig vorne und hinten alleine.
Natürlich kommts drauf an:-)Andy241 hat geschrieben: 21. Feb 2020 Ob sie dafür gedacht sind spielt doch erst Mal keine Rolle.
Maßgeblich ist die E Kennung mit 11 und 12
Korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber steht in der E Zulassung die Einbaulage?
Alrik hat geschrieben: 21. Feb 2020 Ob das an dem jeweiligen Motorrad überhaupt erlaubt ist und ob die vorgeschriebene Sichtbarkeit gegeben ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Der juristische Aspekt ist garnicht so weit hergeholt. Dazu eine Begebenheit aus dem letzten Jahr.7Fifty hat geschrieben: 20. Feb 2020 oder so; keine Ahnung. Die Verbindlichkeit der Blinkerei ist ja auch tatsächlich so ein juristischer Aspekt.![]()