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Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von spunkzilla
Moin,

ich würde gern die obere Gabelbrücke meiner CB 400N etwas bearbeiten (lassen). Nun frage ich mich, was so machbar ist.

Die Lenkeraufnahmen etwas runterfräsen ist wohl kein Prblem, nachdem was ich hier so gelesen habe aber wie sieht es mit der Aufnahme für das Zündschloss aus.

Ich habe da mal ein Foto gemacht:
gabelbr_unten_bearbeitet.jpg
An der gelben Linie würde ich gern abscheniden / fräsen lassen. Dann würde sich dort der Tacho wunderbar einschmiegen ;)

Meint ihr man kann sowas mal vorsichtig anfragen beim TÜV oder ist das schon zu Scheitern verurteilt?

Greetz,
Carsten

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von 1895
Habe das bei mir auch entfernt und der TÜV hat nix zu meckern gehabt, hat mir sogar den neuen Tacho eingetragen inkl. fehlendem Lenkradschloss.

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von Ducati27
Einfach wegnehmen. Wird in der Festigkeit der Brücke keine Änderung hervorrufen. Bloß nicht beim TÜV erwähnen, denn wer viel fragt kriegt auch viele Antworten.

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von cafetogo
Na abschneiden, den Tüv Mann muss man ja nicht alles auf die Nase binden und wenn er sich trotzdem daran stößt was kostet den eine intakte Ersatz Gabelbrücke für den Modell, 10€ ?

Grüße
Roland

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von spunkzilla
:salute: Danke für Eure Einschätzung. Ich denke dann bringe ich das Teil mal zum Fräsen.

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von Hux
Gabelbrücke modifiziert = BE erloschen.
Der TÜV wäre mir dabei egal, die Rennleitung auch, aber wenn's ein Versicherungsgutachter in Schadenfall merkt ist Polen sowas von offen. Absprechen und eintragen lassen - Problem sollte das keines sein.

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von f104wart
Was habt Ihr denn schon wieder alle mit dem TÜV? :roll:

...So lange durch die Änderung die Struktur und die Festigkeit nicht betroffen ist, hat da kein Mensch was dagegen. Und der Sachverständige im Schadensfall muss auch erst mal nachweisen, dass der Schaden im Zusammenhang mit der Modifikation steht, bevor er die Grenze nach Polen öffnet.

Irgendwelche angegossenen Halter zu entfernen ist absolut kein Problem. Die Lenkeraufnahmen können zumindest bis auf den Grund der unteren Halbschale abgefräst werden, ohne das es Probleme gibt. Ein weiteres Abfräsen der Lenkeraufnahmen ist auch möglich, wenn sie von unten nicht hohl sind und durch die Abfräsung keine Löcher entstehen.

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von Hux
f104wart hat geschrieben:Und der Sachverständige im Schadensfall muss auch erst mal nachweisen, dass der Schaden im Zusammenhang mit der Modifikation steht, bevor er die Grenze nach Polen öffnet.
Das stimmt so schlichtweg nicht.
1. Mit erloschener BE erlischt der Versicherungsschutz, Punkt -> . <-
Das kann zur Folge haben, dass die Versicherung zwar erstmal zahlt, sich aber jeden Cent über Regress wieder holt... oder auch erst gar nicht zahlt. Der Sachverständige sagt "BE erloschen", damit ist sein Job vorbei.
2. Ist der Versicherungssnehmer im Fall einer erloschenen BE in der Pflicht zu beweisen, dass die Modifikation, die zum erlöschen der BE führte, den Unfall nicht verursacht oder begünstigt hat, nicht der Versicherer.

Re: RE: Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von Kaffeepause
Hux hat geschrieben:
f104wart hat geschrieben:Und der Sachverständige im Schadensfall muss auch erst mal nachweisen, dass der Schaden im Zusammenhang mit der Modifikation steht, bevor er die Grenze nach Polen öffnet.
Das stimmt so schlichtweg nicht.
1. Mit erloschener BE erlischt der Versicherungsschutz, Punkt -> . <-
Das kann zur Folge haben, dass die Versicherung zwar erstmal zahlt, sich aber jeden Cent über Regress wieder holt... oder auch erst gar nicht zahlt. Der Sachverständige sagt "BE erloschen", damit ist sein Job vorbei.
2. Ist der Versicherungssnehmer im Fall einer erloschenen BE in der Pflicht zu beweisen, dass die Modifikation, die zum erlöschen der BE führte, den Unfall nicht verursacht oder begünstigt hat, nicht der Versicherer.
...auch nicht ganz richtig. ..

Re: Gabelbrücke ändern - was ist zulässig?

Verfasst: 9. Okt 2017
von onkelheri
Das runterfraesen verkleinert die Klemflaeche, dass Schlosshaltergedoene nach entfernen schoen verputzen und dann glasstrahlen.

Einen wissenden Tuever wird erkennen dass jener Bogen die Statik nicht beeinflusst.... Was hält dich davon ab, den VORHER zu fragen, mit einer fragwürdigen ABSOLUTION hier aus dem Forum brauchst du dem nicht kommen...

Gruß heri