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TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von GalosGarage
Frage: Müssen Fußrasten für den TÜV klappbar sein oder dürfen die auch starr montiert sein?

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von alk
Die waren doch ursprünglich an den ganzen alten Kisten nie klappbar, und von einen Paragraphen "müssen ab dem XX.XX.XXXX klappbar sein" hab ich noch nie gehört. Sowas kenne ich nur für Blinker, Bremslicht, versch Geräuschpegel.......
Aber klappbare Rasten, ich bin ziemlich sicher das die nicht verpflichtend sind.

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von GalosGarage
OK, Danke für die Rückmeldung .daumen-h1:

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von Kallebadscher
Hy

die Aussage von "Alk" ist absoluter Schwachsinn!
Die Fussrasten müssen definitiv klappbar sein

guckst du:

Fußrasten
§§ 30, 61 StVZO
Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.

die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
sie müssen klappbar sein
es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen ( in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine “Eintragungspflicht” aufgeführt.)

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von alk
Und ab wann gilt das dann? Besitze mehrere und kenne etliche Motorräder, wo das ab Werk nicht gegeben ist.

Edit: Im Netz habe ich gerade die Aussage gefunden das bis einschl. Euro3-zugelassene Mopeds starre Fußrasten haben dürfen. Das sollte also bis 2016 sein. Da ich mich mit so neumodischem Gerassel nicht befasse ist´s aber auch für mich irrelevant. :zunge:

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von GalosGarage
Da ich in meinem Fall von Bj. 87 rede, sollte es mich also nicht betreffen.

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von TortugaINC
alk hat geschrieben: 31. Mai 2024 Das sollte also bis 2016 sein.
Da 2016 kein Fahrzeug mehr nach StVZO zugelassen wurde, kann dass nicht stimmen. Des Weiteren ist zu differenzieren zwischen was war ab Werk verbaut und was baust du nachträglich dran. Bei Bj. 87 würde ich vorab den Prüfer fragen oder es einfach machen und hoffen, dass es keiner merkt.

BG

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von LastMohawk
Also wenn man schon Paragraphen zitiert, sollte man auch auf einer aktuellen Seite das Ganze abschreiben...
wenn man direkt hier schauen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__61.html
Impressum der Seite: Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Justiz,
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Und da steht Stand 31.05.25 folgendes:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Kein Wort zu klappbar. Das war mal wohl so...

Gru0
der Indianer

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von TortugaINC
Ah, ok. Dann passts wirklich!

BG

Re: TÜV: Fußrasten

Verfasst: 31. Mai 2024
von GalosGarage
Und da steht Stand 31.05.25 folgendes:
Stand 25 ? :?: