Nebenfrage: Ist es unstrittig, das ein Krad mit EZ 1986 nach STVO zugelassen ist, sozusagen automatisch, BJ - bedingt ?
Das ich mit einer Zusatzscheinwerfer Anordnung dann nicht nach EG-Recht anzufangen brauche, hab ich den Beiträgen oben bereits entnommen .
P.S.
In Louis Blinker-Info bleibt ein einzuhaltender Maximalabstand der rückwärtigen Blinker zum Fahrzeug-Ende übrigens gänzlich unerwähnt.
Daher wäre vielleicht für beide Zulassungs Varianten die jeweilige Vorschrift interessant, soweit existent.
Vielen Dank für jedwede Erhellung
