... ein kleines Schlupfloch gibt es dennoch, wenn das Breiten/Höhenverhältnis des Reifens das gleiche bleibt, dann darf der Reifen auch wenn er nicht in der Betriebserlaubnis steht, trotzdem gefahren werden.
Sprich dann gilt auch die Freigabe mit einer anderen Größe.

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Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
- Bonde
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
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- Alrik
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Wo immer du das gelesen hast....
Die Regelung ist neu und noch nicht in Kraft getreten.
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Die Regelung gilt bereits seit dem 01.01.2018...
Nur ist das ziemlich "lax" behandelt wurden bisher.
Viele Sachverständige/Prüfingenieure wissen Heute noch nichts davon, das bekomm ich täglich mit.
Bzw. machen nicht so oft HU´s an Krädern
Nur ist das ziemlich "lax" behandelt wurden bisher.
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Wüsste nicht, was sich zum Thema Reifenfreigabe letztes Jahr geändert haben soll. Und der Text aus dem Verkehrsblatt ist vom August '19, liegt mir im originalen Wortlaut vor.
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Der Artikel den MichaelZ750Twin hier verlinkt hat, ist bereits am 13.05.2019 erschienen...
Aber ich möchte hier keinen Streit lostreten, die Erfahrung wird ja Jeder selber machen bei der nächsten Kontrolle oder HU
VG
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Laut dem verlinkten Artikel gilt das ja aber erst für Reifen ab 2020.
Somit sollten ALLE Reifen, für die ein Freigabe vom Hersteller vorliegt, eig. problemlos durchgewunken werden - sowohl bei der HU als auch in der Kontrolle. So verstehe ich das.
Gruss
Obelix
Somit sollten ALLE Reifen, für die ein Freigabe vom Hersteller vorliegt, eig. problemlos durchgewunken werden - sowohl bei der HU als auch in der Kontrolle. So verstehe ich das.
Gruss
Obelix
Neulich stieg ne hübsche, junge Frau mit grossen Brüsten zu mir in den Aufzug. Sie lächelte mich an und fragte, ob ich Ihr die zwei drücken könne. War wohl ein Missverständnis...
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
War das nicht schon immer so, vorausgesetzt man bewegt sich legal?
Die Reifenfreigabe ist lediglich auf den Reifen selbst bezogen, d.h. mit der Freigabe verspricht der Reifenhersteller, das der Reifen z.B. für das max. Gesamtgewicht des Fahrzeugs im Originalzusatand geeignet ist.
Ohne Reifenfreigabe erhält man in der Regel keine Zulassung / Eintragung im Schein.
Der TÜV prüft, ob die Reifendimension zur Felgenbreite passt, ob alle anderen Werte im Fahrzeugschein nicht bzw. nicht wesentlich beeinflusst werden (Fahrzeugdimensionen, Endgeschwindigkeit), und ob vor Eintragung weitere Änderungen vorgenommen werden müssen.
Z.B. kann der Kettenschutz oder gar die Kette an der Reifenwand schleifen, bzw. könnte schleifen, wenn der Reifen innerhalb gewisser Toleranzen falsch eingebaut wurde oder mit falschem Luftdruck befüllt wurde. Auch werden Abstand von sonstigen Leitungen im Bereich des Reifens geprüft.
Was der abschließende Fahr- und Bremstest soll, weiß ich nicht, könnte mir aber vorstellen, dass bei entsprechender Änderung der Reifengrößen das eine oder andere elektron. Helferlein wie z.B. ABS verrückt spielt.
Grüße
Roland
Die Reifenfreigabe ist lediglich auf den Reifen selbst bezogen, d.h. mit der Freigabe verspricht der Reifenhersteller, das der Reifen z.B. für das max. Gesamtgewicht des Fahrzeugs im Originalzusatand geeignet ist.
Ohne Reifenfreigabe erhält man in der Regel keine Zulassung / Eintragung im Schein.
Der TÜV prüft, ob die Reifendimension zur Felgenbreite passt, ob alle anderen Werte im Fahrzeugschein nicht bzw. nicht wesentlich beeinflusst werden (Fahrzeugdimensionen, Endgeschwindigkeit), und ob vor Eintragung weitere Änderungen vorgenommen werden müssen.
Z.B. kann der Kettenschutz oder gar die Kette an der Reifenwand schleifen, bzw. könnte schleifen, wenn der Reifen innerhalb gewisser Toleranzen falsch eingebaut wurde oder mit falschem Luftdruck befüllt wurde. Auch werden Abstand von sonstigen Leitungen im Bereich des Reifens geprüft.
Was der abschließende Fahr- und Bremstest soll, weiß ich nicht, könnte mir aber vorstellen, dass bei entsprechender Änderung der Reifengrößen das eine oder andere elektron. Helferlein wie z.B. ABS verrückt spielt.
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Naja bei mir ging es jetzt um einen T31 in 110/70 statt den eingetragenen 110/80 für vorne. Im Freigabedokument von Bridgestone steht extra:
Ich fahre jetzt trotzdem mit dem Reifen und habe nichts eintragen lassen. Bei ner Kontrolle ist dieser Satz hoffentlich hilfreich auch wenn er vielleicht nicht mehr gilt
Laut Reifenhändler gilt das jetzt aber nicht mehr so. Warum auch immer.2) Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I / der Übereinstimmungsbescheinigung/der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung nach § 19 Abs. 2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt worden und eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauanweisungen, insbesondere die Anforderungen nach Kap. I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht; eine Anbauabnahme ist nicht erforderlich (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO).
Ich fahre jetzt trotzdem mit dem Reifen und habe nichts eintragen lassen. Bei ner Kontrolle ist dieser Satz hoffentlich hilfreich auch wenn er vielleicht nicht mehr gilt



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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Wie gesagt: Nächstes Jahr erst interessant.
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Re: Abweichende Reifengrößen müssen eingetragen werden !
Nein, das ist nur der Fall, wenn es keine richtige Freigabe gibt und man sich ein technisches Datenblatt für den Reifen beim Hersteller besorgt. Sowas kann man als Grundlage für ne Einzelabnahme verwenden, aber der Regelfall sieht so nicht aus.Rolandd hat geschrieben: 19. Aug 2019 War das nicht schon immer so, vorausgesetzt man bewegt sich legal?
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