obelix hat geschrieben: 8. Okt 2019
vanWeaver hat geschrieben: 8. Okt 2019War da nicht was mit 78 mm?
Jo, das wird immer mal wieder in den so beliebten Videos von Polizeikontrollen thematisiert. Gefunden hab'sch dazu aber bislang noch nix, weder in der STVZO noch sonstwo. Ich frag mich schon die ganze Zeit, woher das kommen soll...
Gruss
Obelix
Diese Angabe findest Du in der
EU-Richtlinie 97/24/EG auf Seite 198
Hier der Auszug:
2.2 Hauptaußenspiegel (Gruppe L)
2.2.1. Die Mindestabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.1.1. die Fläche nicht kleiner als 6 900 mm2 ist;
2.2.1.2. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als 94 mm ist;
2.2.1.3. bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden kann.
2.2.2. Die Höchstabmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.2.1. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht größer als 150 mm ist;
2.2.2.2. bei einem nicht runden Rückspiegel die spiegelnde Fläche von einem Rechteck von 120 mm × 200 mm eingeschlossen wird.
Anders zusammengefasst könnte man auch sagen:
Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:
- Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961: ohne Spiegel zulässig
- Erstzulassung vor dem 1. Januar 1990: 1 Spiegel links
- Erstzulassung ab dem 1. Januar 1990: 1 Spiegel links (unter 100 km/h) / 2 Spiegel (über 100 km/h)
- Erstzulassung ab dem 17. Juni 2003: 1 Spiegel links (bis max. 45 km/h) / 2 Spiegel (über 45 km/h)
Für Krafträder über 45 km/h mit EG-Betriebserlaubnis sind immer 2 Spiegel vorgeschrieben.
Vorgeschriebene Spiegelgrößen:
- 69 cm² nach EG (min. Ø 94 mm). In diese Spiegelfläche muss ein Kreis von 78 mm Durchmesser passen, sowie die Spiegelfläche in ein Rechteck von 12 x 20 cm.
- 60 cm² nach StVZO
Ist auf dem Spiegel ein E-Prüfzeichen, stimmt auch die Spiegelfläche.