Erledigt für mich.

OK, bin ich halt ohne kleines Kennzeichen zur Zahlstelle um meine Eintragungen zu bezahlen und dann wieder zurück. Auf dem Rückweg steht dann der genannte Mitarbeiter mit einem Zollstock an meiner Maschine und ist am messen des Kennzeichenträgers. Kurzer Plausch zwischen uns und der Mitarbeiter bemerkte:Mitarbeiter hat geschrieben:Kleine Kennzeichen dürfen wir nicht mehr vergeben, klare Anweisung vom Regierungspräsidium per Rundschreiben. Wenn Sie ein kleines Kennzeichen möchten wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium.
Mitarbeiter hat geschrieben:Da geht ja wirklich kein normales Kennzeichen dran!
Da eigentlich laut FZV Anlage 4 alles für mich spricht, hab ich auch noch mal den Mitarbeiter der Zulassungstelle angeschrieben, als Antwort kam direkt eine Abwesenheitsnotiz. 1 Woche Urlaub.FZV Anlage 4 hat geschrieben:Ist es der
Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug
vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die
die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines
Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein
amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die
Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde
eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d
genehmigen.
Regierungspräsidium hat geschrieben:Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehender Antrag ist bei uns eingegangen. Zuständigkeitshalber leiten wir den Antrag an Sie weiter. Telefonische Rücksprache mit Herrn (Dienstellenleiter) erfolgte vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frau XY
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Regierungspräsidium Darmstadt
Mitarbeiter hat geschrieben:Hallo Herr XY, unser Dienststellenleiter hat eine E-Mail vom RP bekommen das wir nicht über Ihren Antrag auf ein kleines Kennzeichen entscheiden dürfen, diese Entscheidung liegt einzig und allein beim RP. Ich weiß das Sie jetzt denken das der Amtsschimmel wiehert, ist aber so. Sie müssen einen Antrag beim RP stellen!
Als Antwort kam folgendes:Sehr geehrter Herr xy,
bei meinem Antrag für ein kleines zweizeiliges Kennzeichen wurde ich, da mein vorgelegtes Gutachten nicht den Vorstellungen der Behörde entsprach, auf Sie verwiesen. (Siehe Anlage Mail-RP-21-04-2016.pdf)
Bei dem Motorrad handelt es sich um eine Yamaha SRX 600, BJ. 1987 (Siehe Anlage Zulassungsbescheinigung.pdf) im unverbastelten original Zustand. Die Maschine soll nächstes Jahr ein H-Kennzeichen bekommen und deshalb sollen auch keine technischen Änderungen vorgenommen werden um das H-Kennzeichen ohne Probleme zu erlangen.
Das Problem ist das das jetzige Kennzeichen den Rückstrahler (Katzenauge) komplett verdeckt und die original Kennzeichenhalterung auf beiden Seiten das Kennzeichen überragt. (Siehe Anlagen Kennzeichen 1-4.jpg)
Die Kennzeichenhalterung ist ein Kunststoff-Spritzgussteil, dient als Halterung für das Brems- und Rücklicht, und ragt gleichzeitig bis halb unter die Sitzbank als Kotflügel. Eine Neuanfertigung dieses Teiles mit den notwendigen Abmessungen um ein normales Kennzeichen mit 200mm Höhe zu montieren ist als Einzelanfertigung ausgeschlossen bzw. unbezahlbar und überschreitet wahrscheinlich den derzeitigen Zeitwert des Motorrades von ca. 2000.-€
Meine Frage an Sie ist jetzt nun folgende:
Sind Sie der Meinung ob es möglich ist ein Gutachten für die Zulassung eines kleinen zweizeiligen Kennzeichens für mein Motorrad auszustellen oder ist das ausgeschlossen?
Wenn es möglich ist würden Sie ein Gutachten ausstellen, was den Ansprüchen des Regierungspräsidiums genügt und vom Regierungspräsidium anerkannt wird, und was würde mich dieses Gutachten kosten?
Aha, die ABE (Nr. E120) bezieht sich bei der SRX auf die Blinker, die federnd befestigt sind, auf die Lenkerbreite von 960mm und den Ausschluss eines Seitenwagenanbaus. Diese Eintragungen sind nach meinem derzeitigen Kenntnisstand übrigens bei allen offiziell in Deutschland verkauften SRX vorhanden.Sehr geerhter Herr XYZ,
Mein Kollege Herr xy bat mich sich Ihrer anzunehmen.
Dazu kurz in Stichpunkten:
Auf Grund der Kopie Ihrer ZB I bezweifel ich, dass Ihr Fahrzeug sich im original Zustand befindet.
Begründung: Ihr Fahrzeug ist auf Grund einer ABE (Nr. E120) in den Verkehr gekommen. Sämtliche Abweichung von der StVZO sind unter Ziff. 22 vermerkt. Es ist daher davon auszugehen, dass an Ihrem Fahrzeug ein Umbau auf ein nicht für Deutschland vorgesehenes Teil vorgenommen wurde. (Hierfür ist es unter keinen Umständen möglich eine Ausnahme zu erwirken).
(Falls ein original Schutzblech/Kennzeichenhalter nicht mehr lieferbar ist, könnten Sie (damit Sie wieder legal am Straßenverkehr mit dem Fahrzeug teilnehmen können) den jetzigen Rückstrahler entfernen und ein (Zubehör-) Rückstrahler unterhalb des Kennzeichenträgers so montieren, dass dieser nicht durch das Kennzeichen verdeckt wird. Diese Rückstrahler sind im Fachhandel (inkl. Verlängerung) erhältlich.)
Ich würde jetzt weiter Nerven, der "Mitarbeiter" ist bereits in dem Thema drin und selbst wenn es Hinterher immernoch bei NULL rauskommt sorge dafür das ER Arbeit damit hat, ich denke bei Entsprechendem Gegenwind biegt sich der Ast auch in deine Richtung.LucaGregory hat geschrieben: Aha, die ABE (Nr. E120) bezieht sich bei der SRX auf die Blinker, die federnd befestigt sind, auf die Lenkerbreite von 960mm und den Ausschluss eines Seitenwagenanbaus. Diese Eintragungen sind nach meinem derzeitigen Kenntnisstand übrigens bei allen offiziell in Deutschland verkauften SRX vorhanden.![]()
Ich habe mich dann mal für die überaus kompetente Antwort beim TÜV bedankt und die Sache zu den Akten gelegt.